BGH Beschluss v. - IV ZR 133/97

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 81; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 4; ZPO § 580 Nr. 5; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 584 Abs. 1

Gründe

1. Der Beklagte beabsichtigt, gegen den Beschluß des Senats vom , durch den die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des nicht angenommen wurde, Restitutionsklage beim Bundesgerichtshof zu erheben. Die Rechtsanwälte, die den Beklagten im Revisionsverfahren vertreten hatten und nach § 81 ZPO zur Erhebung der Restitutionsklage ermächtigt sind, haben den Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren nicht angenommen.

2. Der Antrag des Beklagten, ihm nach § 78b Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Restitutionsklage einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nicht begründet.

Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen ( - NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es. Der Beklagte hat lediglich die Ablehnungserklärung der Rechtsanwälte vorgelegt, die ihn im Revisionsverfahren vertreten hatten. Ablehnungserklärungen von zwei weiteren Rechtsanwälten, die er um die Übernahme des Mandats gebeten haben will, hat er nicht vorgelegt. In keinem Fall werden Gründe für die Ablehnung mitgeteilt. Dem Beklagten war auch zuzumuten, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (vgl. - MDR 2000, 412).

Weiter setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Restitutionsklage ist aussichtslos, weil sie unzulässig wäre. Der Bundesgerichtshof ist für eine Restitutionsklage nach § 584 Abs. 1 ZPO nur in den Fällen des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO zuständig. In diesen Fällen ist eine Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Dazu ist den umfangreichen Ausführungen des Beklagten und den eingereichten Unterlagen nichts zu entnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAB-99012

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein