BGH Beschluss v. - IV ZR 117/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug: OLG Celle vom

Gründe

1. Soweit sich der Kläger mit der beabsichtigten Revision dagegen wenden will, daß das Berufungsgericht ihm die Zahlung einer Neuwertentschädigung in Höhe von 4.499,37 € (8.800 DM) wegen der Schäden an dem durch Brand zerstörten und nach der Behauptung des Klägers an gleicher Stelle wiedererrichteten Imbiß versagt hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 ZPO nicht zulässig. Insoweit handelt es sich um einen abtrennbaren Teil des Prozeßstoffs, der eines Teilurteils und einer beschränkten Revisionszulassung fähig und hinsichtlich dessen die Nichtzulassungsbeschwerde daher nur dann statthaft wäre, wenn der Wert dieses Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 20.000 € überstiege (vgl. dazu - NJW 2002, 2720 unter II 3 b; Beschluß vom - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1).

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
EAAAB-98991

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein