Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 544; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 547 Nr. 6; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 756 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 26 Nr. 8
Instanzenzug: OLG Schleswig vom
Gründe
I. Die Klägerin hat aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagte wegen einer Darlehensforderung in Anspruch genommen. Die Beklagte wurde u.a. verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000 DM (511,29 €) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe eines Ringes und einer Brosche zu zahlen, die sie den Darlehensgebern zur Sicherheit überlassen hatte. Der von der Klägerin beauftragte Gerichtsvollzieher bot der Beklagten in dem von ihm anberaumten Vollstreckungstermin neben weiteren Gegenständen, die der Absicherung anderweitiger Darlehen dienten, die beiden Schmuckstücke an. Die Beklagte bestritt, daß es sich dabei um den Ring und die Brosche handelte, die sie zuvor als Sicherheit gewährt hatte; der Gerichtsvollzieher wies den Vollstreckungsauftrag daraufhin zurück.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, daß die Beklagte sich unter anderem mit der Entgegennahme des Ringes und der Brosche in Annahmeverzug befinde, für die beiden Schmuckstücke durch Teilurteil stattgegeben. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat ihr Rechtsmittel nach § 522 Abs. 1 ZPO im Beschlußwege als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht werde, sondern sich für die Beklagte auf lediglich 511,29 € belaufe. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert der von der Beklagten geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Denn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt allgemein nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 23/02 - VersR 2003, 1456 unter 1 b; vom - V ZB 31/02 - VersR 2003, 1457 unter 1); in der ab dem geltenden Fassung des § 26 Nr. 8 EGZPO (BGBl. I 2004, 2198, 2200) hat der Gesetzgeber zudem die Wertgrenze auch für Urteile des Berufungsgerichts abgeschafft, die eine Berufung als unzulässig verwerfen.
Der Rechtsbeschwerde fehlt es jedoch an den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch im Falle der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 1 ZPO gegeben sein müssen (BGHZ 155, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 10/03 - VersR 2003, 1418; vom - XI ZB 39/03 - WM 2004, 1407).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, welchen formalen Anforderungen ein der Rechtsbeschwerde unterliegender Beschluß genügen muß. Dazu gehört, daß der Beschluß den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiederzugeben hat, anderenfalls er nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat; fehlen solche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage, weil die tatsächliche Grundlage der Entscheidung nicht zweifelsfrei zu erkennen ist ( - VersR 2003, 926 unter II).
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der angefochtene Beschluß diesem Erfordernis nicht Rechnung trägt. Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen begründet - für sich genommen - aber keinen Zulassungsgrund, denn dadurch allein wird die Partei nicht gehindert, im einzelnen vorzubringen, was aus ihrer Sicht eine Zulassung rechtfertigen würde. Sie kann, wie auch die Rechtsbeschwerde dies getan hat, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vortragen und die nach ihrer Auffassung die Zulassung begründenden Fehler bei der Rechtsanwendung darlegen, auch ohne daß der angefochtene Beschluß einen Tatbestand enthält ( - BGH-Report 2003, 1160).
2. Weiter ist geklärt, daß kein Mangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO n.F. (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.) vorliegt, solange die angegriffene Entscheidung ausreichend erkennen läßt, welche rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren. Zu diesem Zwecke darf das Berufungsgericht auf die Begründung einer anderen - früher oder gleichzeitig verkündeten - Entscheidung, die zwischen den Parteien ergangen ist, ebenso Bezug nehmen wie auf den Schriftsatz einer Partei in dem anhängigen Verfahren oder auf die Gründe einer in anderer Sache früher ergangenen Entscheidung, wenn diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Maßgeblich ist stets das Merkmal der - eindeutigen - Kenntnisnahme durch die Partei (vgl. - WM 1991, 1005 unter 1; Beschluß vom - I ZB 9/69 - MDR 1971, 112).
Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht - wie hier geschehen - auf den Inhalt von ihm selbst verfaßter, den Parteien zugegangener Verfügungen verweist, durch die ihnen die beabsichtigte Entscheidung angekündigt und unter Darlegung der tragenden Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Das Gesetz sieht eine solche Vorgehensweise für die Zurückweisung der Berufung als unbegründet in § 522 Abs. 2 ZPO sogar ausdrücklich vor. Im übrigen könnte auch ein etwaiger Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Begründungserfordernis dann keinen eigenständigen Zulassungsgrund abgeben, wenn es der durch die Entscheidung beschwerten Partei unbeschadet dessen möglich ist, sich mit den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen, weil diese ihr zwar nicht aus dem angegriffenen Beschluß selbst, wohl aber aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahmen bekannt geworden sind.
3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO). Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, die der Begründung dieses Zulassungsgrundes dienen, kommt es nicht an. Es ist insbesondere auf die von ihr geltend gemachte Divergenz der angegriffenen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht näher einzugehen, wonach - bei unverändertem Streitgegenstand - der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Beklagten höher sein kann als das erstinstanzliche Klaginteresse (vgl. BGHZ 124, 313, 315 ff.). Denn der Rechtsbeschwerde ist bereits darin nicht zu folgen, daß der Beschwerdegegenstand den vom Berufungsgericht festgesetzten Wert von 511,29 € überschreitet.
Vielmehr ist das Interesse der Beklagten allein darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 1.000 DM (511,29 €) zu verhindern. Wenn die Rechtsbeschwerde der Auffassung ist, das Interesse erhöhe sich, weil der Wert der zur Sicherheit begebenen Schmuckgegenstände zusammen 3.000 DM (1.533,87 €) betrage, verkennt dies den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beklagte ist zur Zahlung der 511,29 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Ringes und der Brosche verurteilt worden. Der Gerichtsvollzieher, der von der Klägerin mit der Vollstreckung beauftragt worden ist, hatte daher bei der Vollstreckung aus diesem Urteil die Bestimmung des § 756 Abs. 1 ZPO zu beachten. Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Da die Beklagte nicht bereit war, die geschuldete Leistung freiwillig zu bewirken und auch die vom Gerichtsvollzieher im Vollstreckungstermin angebotenen Gegenstände nicht als diejenigen anerkannt hat, die von ihr zuvor zur Sicherheit übergeben waren, war die Klägerin gehalten, die fehlende Vollstreckungsvoraussetzung im Wege eines Feststellungsurteils herbeizuführen, zumal sich aus dem bereits vorliegenden Leistungsurteil ein Annahmeverzug noch nicht ergab (vgl. dazu - MDR 1989, 732). Ob ihr Interesse an dieser Feststellung dabei mit dem vollen Betrag von 511,29 € zu bemessen ist, wofür hier spricht, daß die Klägerin ohne den Feststellungsausspruch keine anderweitige Möglichkeit hat, ihre titulierte Forderung gegen die Beklagte zwangsweise durchzusetzen, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls liegen das Interesse der Beklagten und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht darüber. Die Beklagte läuft durch den landgerichtlichen Feststellungsausspruch Gefahr, an die Klägerin den titulierten Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung zahlen zu müssen, ohne daß - wegen des festgestellten Annahmeverzuges - die Verurteilung zur Leistung Zug um Zug noch Berücksichtigung fände. Der Wert der Sicherheiten, die von dem zuständigen Vollstreckungsorgan gerade nicht mehr als Teil der ursprünglich seitens der Klägerin geschuldeten Zug-um-Zug-Leistung angeboten werden müssen, um die Vollstreckung beginnen zu können, ist dabei ohne Belang. Sie können daher auch nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmen.
Fundstelle(n):
OAAAB-98953
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein