BGH Beschluss v. - IV ZB 37/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: FGG § 14; FGG § 28 Abs. 2; GVG § 133

Instanzenzug:

Gründe

Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.

Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht; § 133 GVG greift nicht ein ( - BGH-Report 2004, 838; vgl. ferner Beschlüsse vom - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.

Fundstelle(n):
TAAAB-98947

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein