Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GKG § 5 Abs. 6
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde gegen den ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (Senatsbeschluß vom - IV AR(VZ) 3/02; - NJW 2003, 69).
Beschwerdewert: 10.871,34 € (21.262,50 DM).
Fundstelle(n):
YAAAB-98915
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein