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BGH Beschluss v. - IV ZA 6/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers vom gibt dem Senat bereits deswegen keinen Anlaß zur Änderung seines Beschlusses vom , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach wie vor aussichtslos erscheint.

Fundstelle(n):
PAAAB-98905

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein