BGH Beschluss v. - IV ZA 6/02
Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: -
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers vom gibt dem Senat bereits deswegen keinen Anlaß zur Änderung seines Beschlusses vom , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach wie vor aussichtslos erscheint.
Fundstelle(n):
PAAAB-98905
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein