Leitsatz
[1] Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im Anschluß an - NJW 2000, 1498).
Gesetze: BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung
Instanzenzug: LG Bonn
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Notar aus abgetretenem Recht des E. M. Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Beklagten bei dem Entwurf einer Garantieerklärung.
M. vermittelte seinem Kunden B. die Beteiligung an einem Bauträgermodell mit einer Einlage von 500.000 DM. Auf dessen Wunsch unterzeichnete M. am eine von dem Beklagten entworfene und beglaubigte Garantieerklärung, in der es heißt:
"... übernimmt der Unterzeichnende gegenüber Herrn G. B. die Garantie, daß
1. für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der Endfinanzierungsmittel (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn G. B. entfallenden Liquiditätsergebnisses der Gesellschaft unter Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Projekt der Gesellschaft ... dargestellten Zahlen und Angaben mindestens erreicht werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht entsteht, die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mitteln auszugleichen wäre,
2. eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von Herrn G. B. infolge der von ihm anteilig aufzunehmenden objektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namens der Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet. Gegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, Herrn G. B. von einer derartigen Inanspruchnahme unverzüglich freizustellen. ..."
1992 verlangte die Gesellschaft von allen Gesellschaftern Liquiditätszuschüsse. Ihre gegen B. erhobene Klage wurde im Jahre 1996 rechtskräftig abgewiesen. Als dieser daraufhin von der kreditgebenden Bank aus den Darlehensverträgen unmittelbar in Anspruch genommen wurde, nahm er, gestützt auf die Garantieerklärung, bei M. Regreß. Diese Klage wurde dem Zedenten im Oktober 1997 zugestellt. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilung zahlte er an B. bis Ende 2001 an Hauptforderung und Zinsen 405.857,71 DM; hinzu kamen vom Zedenten zu tragende Verfahrenskosten in behaupteter Höhe von 132.773,77 DM.
Mit ihrer am eingegangenen und am zugestellten Klage fordert die Klägerin nunmehr von dem Beklagten Erstattung dieser Beträge sowie Freisellung von allen weiteren Ansprüchen B. 's ab dem . Sie wirft dem Beklagten eine inhaltlich falsche, zumindest mißverständliche Formulierung der Garantieerklärung sowie mangelnde Belehrung über deren inhaltliche Tragweite vor. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts begann die Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB a.F. jedenfalls im Oktober 1997 mit der Erhebung der Klage B. 's gegen M. . Spätestens damit sei eine Verschlechterung in der Vermögenslage des Zedenten eingetreten und ein Schaden entstanden. Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
II.
Das trifft zu und wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft bekämpft.
Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungen verjähren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem hier noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
1. Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grunde nach bereits entstanden ist.
a) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob dieser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.). Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).
b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den Streitfall unangegriffen ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet ( aaO m.w.N. aus der Rechtsprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung). Allein hierdurch verschlechtert sich bereits die Vermögenslage des Betroffenen regelmäßig derart, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensverlust eingetreten ist. Auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsstandpunkt des Vertragspartners in einem nachfolgenden Prozeß von den Gerichten bestätigt wird, kommt es für den Verjährungsbeginn deshalb nicht an (vgl. BGH aaO S. 1500).
Entgegen der Revision gilt dies nicht nur in Fällen, in denen sich der betroffene Vertragsteil gegenüber seinem Gegner in der Position des Gläubigers befindet, etwa Zahlungen an ihn nicht mehr geleistet werden, sondern auch dann, wenn er - wie hier - vom Vertragsgegner selbst auf Leistung in Anspruch genommen wird und er infolge der unklaren Vertragsgestaltung mit seiner Haftung nunmehr ernsthaft rechnen muß. So verhält es sich jedenfalls nach Erhebung einer Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verteidigung hiergegen regelmäßig mit weiteren Aufwendungen und daher mit zusätzlichen, nicht unerheblichen Vermögensverlusten verbunden ist, insbesondere - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an den beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Hingegen ist es von untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der Parteirollen das in dem mehrfach angeführten (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte dürfe es nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des Prozesses selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.
Demzufolge ist vorliegend für die Entstehung des Schadens maßgeblich, daß dem Zedenten M. im Oktober 1997 die Zahlungsklage seines Kunden B. zugestellt worden ist. Damit war für ihn dem Grunde nach ein Vermögensschaden eingetreten und - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unterstellt - ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten entstanden.
2. Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; - WM 2001, 145, 146; vom - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354). Der Senat hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall verneint, in dem der Amtshaftungsanspruch aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem Vorbescheid entsprechende Baugenehmigung zu erlangen (BGHZ 122, 317, 325). Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amtshaftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Urteil vom - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146 f.). In beiden Fällen hat der Senat es dem Geschädigten nicht zumuten wollen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage zu erheben, in diesem zweiten Prozeß nunmehr einen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt (nämlich Rechts- und Amtspflichtwidrigkeit des Bauvorbescheids bzw. der Auskunft) zu vertreten und sich damit insgesamt prozessual widersprüchlich zu verhalten. Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich die verwaltungsgerichtliche Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozeß gegen dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft richteten, und können schon aus diesem Grunde für den Rückgriff gegen einen Dritten - hier den Notar - nicht ebenso gelten. Der Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaftungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umständen verneint. In dem entschiedenen Fall hatte der entgegen dem wahren Willen der Vertragsparteien mit Erschließungsbeiträgen belastete Käufer zunächst im Verwaltungsrechtsweg den gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid angefochten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, bei dem es nicht um eine zunächst eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivilrechtsstreit zur Abwehr des Schadens geht, weist noch weniger Berührungspunkte mit jener Senatsrechtsprechung auf. Die Zumutbarkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen den Beklagten läßt sich nach alledem weder mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des Zedenten noch, wie die Revision meint, mangels ernsthafter Gefahr einer Zahlungspflicht aus der Garantieerklärung vor dessen erstinstanzlicher Verurteilung verneinen. Es kommt hinzu, worauf die Vorinstanzen gleichfalls mit Recht hinweisen, daß M. nicht einmal zu einer parallelen Amtshaftungsklage mit entgegengesetztem Parteivortrag genötigt gewesen wäre, um die Verjährung von Regreßansprüchen gegen den Beklagten zu unterbrechen, sondern daß ihm hierfür auch eine Streitverkündung ohne weitere Begründung in dem Rechtsstreit mit seinem Kunden B. zur Verfügung gestanden hätte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Diese weitere Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann ( - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch aaO S. 1500).
3. Die Revision macht ferner geltend, von einem Verstoß des Beklagten gegen dessen notarielle Belehrungspflichten habe der Zedent erst am anläßlich einer Vernehmung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht im Vorprozeß erfahren. Im Verhältnis zu dem primären Klagevorwurf fehlerhafter Formulierung der Garantieerklärung handele es sich dabei um einen selbständigen Klagegrund, so daß in dieser Beziehung die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die beiden Begründungen der Klage beruhen nicht nur prozessual auf demselben Lebenssachverhalt, sondern sie beziehen sich auch inhaltlich auf dasselbe Amtsgeschäft und sind dadurch so eng miteinander verbunden, daß es sich zugleich in materiell-rechtlicher Hinsicht um denselben (Amtshaftungs-)Anspruch handelt. Dessen Verjährung begann darum einheitlich mit der für die Erhebung einer Feststellungsklage hinreichenden Tatsachenkenntnis des Zedenten, das heißt spätestens im Oktober 1997.
4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns hier auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinausgeschoben, da es sich bei der vom Beklagten entfalteten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 24 BNotO gehandelt habe. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls war und ist für ein Recht des Zedenten, von einem Dritten Ersatz seines aus dem weiten Umfang seiner Garantieerklärung folgenden Schadens zu erlangen, nichts ersichtlich; auch die Revision zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Davon wußte der Zedent ebenso bereits im Oktober 1997.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
WAAAB-98878
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja