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BVerwG 06.12.2000 4 B 4.00

Bauplanungsrecht; | Einrichtungen der Drogenhilfe im Kerngebiet

Eine ambulante Einrichtung der Drogenhilfe ist als Anlage für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke i. S. des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig, auch wenn der Bebauungsplan Festsetzungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO über die allgemeine Zulässigkeit von Wohnungen in dem Gebiet (hier: mindestens 25 v. H. der Geschossfläche) trifft (). Zur nachbarrechtlichen Zulässigkeit eines Drogenhilfezentrums vgl. , NWB EN-Nr. 538/2000.

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