BGH Beschluss v. - III ZR 83/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: VerbrKG § 15 a.F.; RBerG § 1

Instanzenzug: OLG München 23 U 2181/01 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es mag sein, daß den Beklagten trotz der vom Berufungsgericht unangegriffen angenommenen Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrags wegen Verstößen gegen die Formvorschriften des § 15 VerbrKG a.F. sowie gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1 RBerG bei den von ihm entfalteten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin trafen (vgl. hierzu etwa - NJW 2000, 69 f.; s. auch Senatsurteil vom - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48). Die Klägerin trifft aber jedenfalls nach allgemeinen Regeln die Beweislast für einen ihr durch etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten entstandenen Schaden. Insofern hat sie zwar geltend gemacht, die C. S.A. sei zur Vergabe des Darlehens, dessen Ausfall letztendlich zum Verlust der Grundstücke und hierdurch zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, nicht berechtigt gewesen. Ohne Rechtsfehler hat demgegenüber das Berufungsgericht jedoch auf von der Klägerin nicht widerlegtes Vorbringen des Beklagten verwiesen, eine Abwicklung des Darlehens habe von vornherein über die Tochterfirma CU. GmbH erfolgen sollen und können. Die Revision hält dem im wesentlichen nur den - unzutreffenden - Einwand entgegen, damit habe der Beklagte lediglich einen hypothetischen Alternativverlauf behauptet, der von ihm auch zu beweisen sei. Um eine hypothetische Entwicklung geht es indes nicht. Der Beklagte hat vielmehr den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.

Fundstelle(n):
EAAAB-98858

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein