Leitsatz
[1] a) Wird der Erbteil an einem Grundstück restituiert, geht auf den Berechtigten auch die Befugnis über, gegen einen Dritten Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen.
b) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG wirken nur im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten und schränken den Rechtsübergang nach § 16 Abs. 1 VermG im Verhältnis zu Dritten nicht ein.
Gesetze: VermG § 16 Abs. 1; VermG § 16 Abs. 2; VermG § 7 Abs. 7 Satz 1; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2; BGB § 2039 Satz 1
Instanzenzug: Kammergericht
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rechnungslegung für die Verwaltung des im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Grundstücks M. Straße 6.
Dessen eingetragene Eigentümer waren die Schwestern Irma B. (Grundbuchabteilung I, lfd. Nr. 1a) und Ursula L. (Grundbuchabteilung I, lfd. Nr. 1b) in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem 1954 verstorbenen Vater Gustav R. . Frau B. lebte seit mindestens 1945 im Westteil Berlins. Ihre Schwester verließ 1960 die DDR. Die Anteile an dem Grundstück wurden, wie 1966 auch im Grundbuch vermerkt wurde, unter vorläufige staatliche Verwaltung beziehungsweise staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Verwalter war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-L. , der Rechtsvorgänger der Beklagten.
Mit vor dem Liegenschaftsdienst des (Ost-) Berliner Magistrats geschlossenen "Erbteilsübertragungsvertrag" vom übertrug der VEB "den hälftigen Erbanteil des Miterben Ursula L. geb. R. am Nachlass des Gustav R. mit dinglicher Wirkung" an den Rat des Stadtbezirks Berlin-L. , wobei als Rechtsträger der bisherige Verwalter bestimmt wurde. Im Grundbuch wurde daraufhin statt der Miterbin Ursula L. "Eigentum des Volkes in ungeteilter Erbengemeinschaft" eingetragen. Die Eintragung von Irma B. blieb bestehen.
Auf dem Grundstück befand sich 1990 ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen. Die Beklagte verwaltete das Grundstück auch nach dem .
Irma B. verstarb am und wurde von ihrer Schwester Ursula L. allein beerbt. Diese stellte wegen des durch den staatlichen Verwalter geschlossenen Erbteilsübertragungsvertrags vom im September 1990 einen Rückübertragungsantrag hinsichtlich "der Eigentumsrechte an dem ... Grundstück".
Im Restitutionsverfahren erging mit Datum vom folgender - bestandskräftig gewordener - Bescheid:
"Mit Bestandskraft dieses Bescheides wird das Eigentum an dem Grundstück Berlin ..., M. Straße 6 zurückübertragen an Ursula L. geborene R. .
Anstelle der unter 1 b) Eingetragenen in Erbengemeinschaft mit der unter 1 a) Eingetragenen."
Auf Antrag der Klägerin erließ der Oberfinanzpräsident Berlin am in einem Feststellungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Bezug auf das Grundstück einen Zuordnungsbescheid. Als betroffenes Vermögen war angegeben:
"Ort: Berlin ...
Straße: M. Straße 6
Flurstück-Nr.: 138
Eigentümer laut Grundbuch: Ursula L. geborene R. ... nunmehr als Alleinerbin des Gustav R. nach eingetretenem Nacherbfall."
In dem Bescheid wurde festgestellt, "daß die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) gemäß Art. 22 Abs. 1 EV Eigentümerin des ehemals volkseigenen Anteils an dem bezeichneten Vermögenswert geworden" sei. Etwaige Ansprüche nach dem Vermögensgesetz sollten unberührt bleiben, ebenso wie Eigentum und sonstige Rechte Dritter.
Nach einer Teilerledigung in der Berufungsinstanz steht noch das Klagebegehren der Klägerin auf Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben bezogen auf das Grundstück in der Zeit vom bis in Streit. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Auskunft verurteilt, die in der Fassung des Berufungsurteils zu erteilen ist "an die Erbengemeinschaft zum Grundstück M. Straße 6 in Berlin, bestehend aus Frau Ursula L. und der Klägerin". Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung wie folgt ausgeführt:
Die Klägerin habe als Miteigentümerin zusammen mit der Miterbin L. in analoger Anwendung des § 666 BGB (bis ) bzw. §§ 988, 818, 242 BGB (seither) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die aus der Hausverwaltung erzielten Erlöse. Diesen könne die Klägerin nach § 2039 BGB zur Leistung an die Miterben geltend machen.
Der Rat des Stadtbezirks habe hälftiges Miteigentum an dem Grundstück aufgrund des Erbteilskaufvertrags vom erworben. Seit dem bis zur Restitution des hälftigen Grundstücksanteils an Ursula L. sei die Klägerin Miteigentümerin gewesen.
Der Anspruch der Klägerin scheitere nicht an § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG, nach dem die Nutzungen bis zur Rückübertragung bei dem Verfügungsberechtigten verblieben. Die Bestimmung sei nicht einschlägig, da kein Fall der Restitution vorliege.
Auf den Anspruch der Klägerin habe es keinen Einfluss, dass das Grundstückseigentum Teil des Nachlasses sei. Der Rat des Stadtbezirks Berlin-L. habe aufgrund des Erbteilskaufvertrags vom die vermögensmäßige Stellung eines Miterben erlangt. Zum Erbteil habe in erster Linie der Miteigentumsanteil an dem Grundstück M. Straße 6 gehört. Dieser Anteil sei Bestandteil der Erbschaftsmasse, die in der gesamthänderischen Bindung der Erbengemeinschaft stehe. Eigentümer und damit etwaige Anspruchsinhaber seien die einzelnen Erben in der gesamthänderischen Bindung bezogen auf das Sondervermögen des Nachlasses. Der Miteigentumsanteil an dem Grundstück sei nicht der einzige Gegenstand der Erbschaftsmasse gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass zumindest die jetzt von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Auskehr von Erlösen aus der Verwaltung des Hauses in der Zeit von Oktober 1990 bis Juni 1994 in nicht unbeträchtlicher Höhe bestehen dürften.
Die Erbengemeinschaft, deren Zusammensetzung sich mit dem Ableben von Irma B. am und der Wiedervereinigung am geändert habe, sei nicht, auch nicht teilweise, hinsichtlich dieser Ansprüche auseinandergesetzt gewesen. Eine Auseinandersetzung sei insbesondere nicht konkludent erfolgt, indem in der Zeit bis zum die Überschüsse aus der Verwaltung des Hauses von dem Rat des Stadtbezirks Berlin-L. vereinnahmt worden seien. Dies habe auf den faktischen Verhältnissen beruht und nicht auf einer auch nur stillschweigend gewollten Teilauseinandersetzung zwischen dem Rat des Stadtbezirks und der weiteren Miterbin B. .
Die Restitution zugunsten von Ursula L. habe sich auf die Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils beschränkt. Der Erbteil sei nicht ausdrücklich als Ganzes restituiert worden. Da der Erbanteil nicht ausschließlich aus dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück bestanden habe, habe die Klägerin im übrigen ihre auf dem Erbteilskaufvertrag vom beruhende vermögensmäßige Miterbenstellung nach Gustav R. behalten. Die Miterben verfügten also weiter über Ansprüche auf Auskehr der Erlöse aus der Zeit von 1990 bis 1994.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der geforderten Auskunft, da sie die Auskehr von Erträgen aus dem Grundstück von der Beklagten jedenfalls derzeit nicht verlangen kann.
Die Klägerin ist nicht mehr berechtigt, einen etwaigen Anspruch auf Auszahlung von Erlösen an die Erbengemeinschaft geltend zu machen (§ 2039 Satz 1 BGB). Die Befugnis, eine Leistung für die Gemeinschaft einzuziehen, hat nur der Miterbe. Von dieser Stellung kann der Anspruch nicht getrennt werden (vgl. z.B.: Blomeyer, AcP 159 (1960), 385, 401; MünchKommBGB/Heldrich, 4. Aufl., § 2039 BGB Rn. 13). Ihre Rechte aus der Miterbenstellung hat die Klägerin jedoch - auch in Bezug auf die Erträgnisse des Grundstücks - mit Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids vom an Ursula L. verloren.
1. Die Klägerin war vom bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids vom in gesamthänderischer Bindung zusammen mit der an die Stelle der Miterbin Irma B. nachgerückten Ursula L. Eigentümerin des Grundstücks M. Straße 6. Seit der Wiedervereinigung war die Klägerin bezogen auf das betroffene Grundstück Inhaberin der zunächst von dem Rat des Stadtbezirks Berlin-L. aufgrund des Erbteilsübertragungsvertrag vom inne gehaltenen Rechtsposition des ursprünglich Ursula L. zustehenden Anteils an der Erbengemeinschaft nach Gustav R. . Dies steht aufgrund des bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheids vom fest. Der Übergang von "volkseigenem" Finanzvermögen in die Verwaltung der Gebietskörperschaften des bundesdeutschen Rechts vollzieht sich nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) kraft Gesetzes. Der Vermögenszuordnungsbescheid ist - von den hier nicht einschlägigen Fällen der Restitution nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV abgesehen - deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich aufgrund der Art. 21, 22 EV am dargestellt hat (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 107 f).
2. Die Klägerin hat ihre Rechtsposition jedoch mit Eintritt der Bestandskraft des zugunsten von Ursula L. ergangenen Restitutionsbescheids vom wieder verloren (§ 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1 VermG). Nach der erstgenannten Bestimmung tritt der Restitutionsberechtigte mit der Rückübertragung in die aus dem betroffenen Gegenstand folgenden Rechte und Pflichten ein.
a) Durch den Bescheid vom ist Ursula L. anstelle der Klägerin in die aus ihrem vormaligen Erbanteil folgenden Rechte in Bezug auf das Grundstück wieder eingetreten. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Bescheidtenor nicht der Erbteil als Ganzes, sondern lediglich "das Eigentum an dem Grundstück ... in Erbengemeinschaft" - mithin der Erbanteil an der Liegenschaft - rückübertragen wurde. Zwar ist die hier betroffene Immobilie Bestandteil eines Nachlasses, zu dem, wie in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, nicht nur die Liegenschaft gehört. Deshalb ist der rückübertragene Anteil an dem Grundstück nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht verkehrsfähig ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Hinblick auf die besonderen Regelungszwecke und -inhalte des Vermögensgesetzes anschließt, ist jedoch anerkannt, dass die fehlende Verkehrsfähigkeit des Erbanteils an einem einzelnen Nachlassgegenstand gemäß § 2033 Abs. 2 BGB und § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR der (isolierten) Rückübertragung eines solchen Anteils nach dem Vermögensgesetz nicht entgegen steht (BVerwGE 105, 172, 177 f; BVerwG VIZ 2001, 146, 147 m.w.N).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Beschränkung der Rückübertragung des Erbanteils der Ursula L. auf das Grundstück nicht dazu, dass die Klägerin - als Mitglied einer wegen der beschränkten Restitution im übrigen in der früheren Zusammensetzung fortbestehenden Erbengemeinschaft - Inhaberin etwaiger Ansprüche auf Auskehr der durch die Beklagte vereinnahmten Mieten geblieben ist. Vielmehr erstreckt sich die Restitution des Erbanteils an dem Grundstück auch auf die Berechtigung, diese möglichen Ansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen (§ 2039 Satz 1 BGB).
Nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 VermG gehen mit der Rückübertragung die aus dem Eigentum folgenden Rechte und Pflichten auf den Berechtigten über. Eines besonderen Ausspruchs hierüber in dem Restitutionsbescheid bedarf es - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (z.B. § 16 Abs. 3, 5-7 VermG) abgesehen - nicht, wie auch aus § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG deutlich wird. Der Begriff der Rechte und Pflichten im Sinne von § 16 Abs. 1 VermG ist umfassend zu verstehen. Hierunter fallen alle Rechtspositionen, die sich aus der Inhaberschaft des restituierten Vermögenswerts ergeben (z.B. Kiethe in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], Stand Januar 2005, B 100 § 16 Rn. 14). Zu den aus der Inhaberschaft eines Erbanteils folgenden Rechten gehört insbesondere auch die auf § 2039 Satz 1 BGB beruhende Befugnis, Forderungen auf Auskehr von Nutzungen eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 16 Abs. 2 VermG, der Absatz 1 konkretisiert. Danach gehen im Fall der Rückübertragung eines Grundstücks auch sämtliche Rechtsverhältnisse über, die Leistungen beinhalten, die in einem nicht trennbaren Bezug zu dem Grundstück stehen (BGHZ 141, 203, 205 f; Senatsurteil vom - III ZR 329/98 - BGHR VermG § 16 Absatz 2 Satz 1 Verwaltervertrag 1), so dass auch Ansprüche gegen Dritte - etwa gegen den Verwalter - auf Herausgabe von Nutzungen auf den Berechtigten übergehen (vgl. Kiethe aaO; Plesse in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, Stand Dezember 2000, § 16 Rn. 5).
c) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG verhindert nicht, dass mit der Rückübertragung des Erbteils (an dem Grundstück) auch die Befugnis, etwaige Ansprüche auf Herausgabe der bis zum gezogenen Nutzungen geltend zu machen, auf die Restitutionsgläubigerin L. überging.
aa) § 7 Abs. 7 VermG ist eine rein schuldrechtliche Vorschrift, die nur im Innenverhältnis zwischen dem Berechtigten (hier: Ursula L. ) und dem Verfügungsberechtigten (hier: Klägerin) wirkt. Sie kann daher keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten haben.
Bereits der Wortlaut ("hat ... keinen Anspruch") deutet auf den lediglich schuldrechtlichen Charakter der Bestimmung hin. Hinzu tritt, dass abweichende Vereinbarungen zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem möglich sind. Der Verkehrsschutz erfordert, die Wirkungen derartiger Abreden auf die Vertragsbeteiligten zu beschränken. Würde der in § 16 Abs. 1 und 2 VermG mit Wirkung gegenüber jedermann angeordnete Rechtsübergang durch Vereinbarungen verändert werden können, könnten für Dritte nicht mehr überschaubare Rechtslagen entstehen.
Vor allem aber spricht die systematische Stellung von § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG im Rechtsgefüge dafür, dass er allein im Verhältnis von Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem wirkt. Die Bestimmung ist lex specialis gegenüber den ansonsten anwendbaren Vorschriften über das Geschäftsführungsverhältnis (BGHZ 128, 210, 212; - NJW-RR 2005, 887, 891; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100 § 7 VermG, Rn. 165; letzterer: auch gegenüber §§ 987 ff BGB). Diese Normen begründen grundsätzlich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis von Geschäftsführer und -herrn.
bb) Von § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG, nach dem die Nutzungen für die Zeit vor dem beim Verfügungsberechtigten verbleiben, sofern die Rückübertragung nicht zuvor erfolgt, waren überdies die Erträgnisse aus dem Grundstück nicht erfasst. § 7 Abs. 7 VermG betrifft nur die Nutzungen des Vermögenswerts, der Gegenstand des Restitutionsverfahrens ist. Die Erträgnisse des Grundstücks sind als dessen Sachfrüchte keine Nutzungen, die der Ursula L. zurückübertragene Vermögenswert gewährte.
(1) Das Grundstück selbst war nicht Gegenstand des Rückübertragungsverfahrens, sondern der (auf das Grundstück beschränkte) Erbteil an dem Nachlass des Gustav R. . Dieser verschaffte seinem Inhaber keinen unmittelbaren Anteil an dem Grundstück. Ein Miterbe erwirbt mit seiner aus dem Erbteil folgenden ungeteilten Gesamtberechtigung am Nachlass keine unmittelbare Berechtigung an dem einzelnen Gegenstand, selbst wenn der Nachlass nur aus einer einzigen Sache besteht (BGHZ 146, 310, 315; - WM 2001, 477, 478).
(2) Dass die Einnahmen aus dem Grundstück M. Straße 6 keine Nutzungen des restituierten Erbteils sind, wird ferner dadurch deutlich, dass ein Erbteil und ein Nachlassgegenstand bei, wie hier bis zur Rückübertragung, ungeteiltem Nachlass unterschiedlichen Vermögen zugeordnet sind. Ein Erbteil gehört zu dem Vermögen seines jeweiligen Inhabers. Der hier maßgebliche Anteil an dem Nachlass von Gustav R. war dementsprechend nach dem zunächst Teil des Vermögens der Klägerin und nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom desjenigen der Ursula L. . Demgegenüber steht ein Nachlassgegenstand, hier das Grundstück, im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Auch wenn die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist ( - NJW 2002, 3389, 3390), ist ihr ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen zugeordnet (BGH aaO, vgl. auch - NJW 1995, 2551, 2552), das von dem Eigenvermögen ihrer einzelnen Mitglieder getrennt ist (z.B.: Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 2032 Rn. 6; Palandt/Edenhofer aaO, Einf. vor § 2032 Rn. 1). Dementsprechend gebühren etwaige Einnahmen aus dem Grundstück als Sachfrüchte dem Sondervermögen der Erbengemeinschaft und nicht dem jeweiligen Inhaber des Erbteils, der Gegenstand des Rückübertragungsverfahrens war.
3. Die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin bedeutet - vorbehaltlich zwischenzeitlich eingetretener Verjährung - jedoch nicht, dass sie im Ergebnis keine Forderung wegen der Nutzungen des Nachlassgrundstücks, die auf den von ihr früher innegehaltenen hälftigen Erbanteil entfielen, hat. Sie kann von der Restitutionsgläubigerin Ursula L. die Abtretung des hälftigen Anspruchs gegen die Beklagte auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks verlangen, soweit diese bis zum angefallen waren, und die zedierte Forderung sodann gegen die Beklagte geltend machen.
a) Die Rückübertragungsgläubigerin ist insoweit im Innenverhältnis zur Klägerin auf deren Kosten infolge des Übergangs des Erbteils und der aus ihm folgenden Rechte ohne Rechtsgrund bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz, 2. Alt. BGB).
Aufgrund des zwischen Frau L. und der Klägerin bestehenden Restitutionsverhältnisses - nach dem deklaratorischen Bescheid des Oberfinanzpräsidenten vom war die Klägerin materiell Verfügungsberechtigte - stehen der Klägerin, entsprechend ihrem früher inne gehaltenen hälftigen Erbteil, 50 v.H. der bis zum gezogenen Nutzungen zu. Dies ist Folge der § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG zugrunde liegenden Rechtsgedanken. Danach gebühren die Nutzungen bis zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem grundsätzlich letzterem, da die Restitution nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine Rückwirkung entfaltet und der Verfügungsberechtigte bis zur Bestandskraft der Rückübertragung Rechtsinhaber des restituierten Gegenstandes bleibt (BGHZ 137, 183, 186; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100, § 7 VermG Rn. 166; vgl. auch BGHZ 128, 210, 214; 132, 306, 308).
b) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Revision ein etwaiger, möglicherweise künftig an die Klägerin abgetretener Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen nicht entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung ist nicht analog auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Rechtsähnlichkeit zwischen diesem Verhältnis und den in der genannten Bestimmung geregelten Sachverhalten.
aa) §§ 11 ff VZOG bestimmen Inhalt und Umfang des Restitutionsanspruchs öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Art. 21 Abs. 3, Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Sätze 3 ff EV. Die begünstigte Körperschaft erlangt das Eigentum erst mit Eintritt der Bestandskraft des die Vermögensübertragung anordnenden Zuordnungsbescheids, § 2 Abs. 1a Sätze 3 und 4 VZOG (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386). Dem entspricht es, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen grundsätzlich beim Verfügungsberechtigten verbleiben (Senat aaO).
bb) Von der Restitution zugunsten öffentlich-rechtlicher Körperschaften nach den genannten Vorschriften unterscheidet sich der hier vorliegende Fall, in dem die Zuordnung des betroffenen Vermögensgegenstandes per festgestellt wurde, in rechtlicher Hinsicht grundlegend.
Das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz außerhalb der Restitutionsfälle zielt - wie ausgeführt - nicht darauf ab, die bestehende Eigentumslage mit Wirkung ex nunc zu verändern. Vielmehr soll lediglich die bereits am bestehende Eigentumslage verbindlich mit Wirkung auf diesen Tag festgestellt werden. Nach allgemeinen Grundsätzen stehen allein dem Eigentümer die Nutzungen der Sache (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 116) zu, so dass die Feststellung des Eigentums durch den Zuordnungsbescheid zugleich klärt, welcher öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab dem die Nutzungen des betroffenen Vermögensgegenstandes gebühren.
4. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage, soweit der Rechtsstreit nicht bereits erledigt ist, abweisen.
Fundstelle(n):
NJW-RR 2005 S. 158 Nr. 3
XAAAB-98804
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja