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Allgemeines | keine Verzinsung des Erstattungsbetrags gemäß § 11 Abs. 2 AStG a. F.
▶ Urteil: Der Erstattungsbetrag gem. § 11 Abs. 2 AStG a. F. ist nicht nach § 233a AO 1977 zu verzinsen.
▶ Hinweis: Im Streitfall scheiterte die Verzinsung an der Rechtstechnik der grundsätzlich bis 2000 geltenden Erstattungsregelung in § 11 Abs. 2 AStG a. F. Danach wurden die Ausschüttungsüberhänge eines Jahres von den angesetzten Hinzurechnungsbeträgen der vorangegangenen vier Kalender- oder Wirtschaftsjahre abgezogen und dementsprechend die überzahlte Körperschaftsteuer erstattet. Wirtschaftlich wirkt sich die Erstattung im Ergebnis wie die Herabsetzung der zunächst auf die Hinzurechnungsbeträge festgesetzten Körperschaftsteuer aus. Daraus folgert der BFH, dass eine Vollverzinsung des Erstattungsbetrags im Sinne eines Ausgleichs von Liquiditätsvorteilen des Fiskus an sich gerechtfertigt gewesen wäre. Da aber ein eigenständiger Besche...