Leitsatz
[1] Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).
Gesetze: BGB § 661
Instanzenzug: LG Itzehoe
Tatbestand
Die beklagte Stadt schrieb im Jahre 1993 für Architekten einen Realisierungswettbewerb für eine integrierte Gesamtschule aus. Das gesamte Vorhaben sollte aus dem Umbau eines bereits vorhandenen Schulgebäudes und der Errichtung eines Neubaus bestehen. Grundlage der Ausschreibung waren die Allgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB) der Beklagten in der Fassung vom , die ihrerseits auf den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens aus dem Jahre 1977 beruhten (GRW 1977; veröffentlicht unter anderem im Ministerialblatt NW 1980, 1278, 1515 [Senatsurteil BGHZ 88, 373, 375]). In Nr. 13 AAB hieß es:
"Weitere Bearbeitung der Aufgabe (5.1 GRW)
Der Auslober beabsichtigt, dem Verfasser der mit dem 1. Preis ausgezeichneten Arbeit die weitere Bearbeitung der Aufgabe, zumindest die Leistungsphasen 2-5 des § 15 HOAI, zu übertragen.
Die Anrechnung der Preissumme auf das Honorar im Falle der weiteren Bearbeitung regelt sich nach 5.1.2 GRW. Werden nur Bauabschnitte ausgeführt, so verteilt sich die Anrechnung in angemessenem Verhältnis."
Die Kläger, die sich als freischaffende Architekten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, gewannen im Mai 1993 den mit 30.000 DM dotierten ersten Preis. Ihnen wurde daraufhin die Planung des Umbaus des bestehenden Schulgebäudes übertragen. Die Leistungen sind erbracht und abgerechnet; das diesbezügliche Honorar der Kläger, auf das das Preisgeld von 30.000 DM angerechnet worden war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Anschließend erhielten die Kläger den Auftrag für die Vorplanung des Neubautraktes auf der Grundlage ihres preisgekrönten Entwurfs. Sie reichten am die Vorplanung nebst einer Kostenschätzung von 15,2 Mio. DM für die Bauphasen 2 und 3 ein. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die das Ziel hatten, die Kosten des Objekts zu reduzieren. Die Beklagte machte geltend, ihre Finanzierungsmöglichkeiten seien durch zurückgehende Steuereinnahmen beeinträchtigt. Die Kläger änderten die Vorplanung dahin, daß nur noch Gesamtkosten von 13 Mio. DM anfielen (Entwurf und Kostenschätzung vom ). Im Zuge weiterer Verhandlungen boten die Kläger an, das Vorhaben - immer noch auf der Grundlage ihres Ursprungsentwurfes - so umzuplanen und im Umfang zu reduzieren, daß nur erheblich geringere Kosten anfielen. Die Beklagte entschied sich jedoch für einen anderen, von ihrem Bauamt erstellten Entwurf, mit dessen Verwirklichung sie andere Architekten beauftragte. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Beklagte auf das Honorar für die von ihnen erstellten Vorentwürfe, abzüglich einer von der Beklagten geleisteten Zahlung, sowie auf Schadensersatz wegen der ihnen nicht übertragenen weiteren Leistungsphasen in Anspruch genommen. Ihre Gesamtforderung haben sie auf 207.288,47 DM nebst Zinsen beziffert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klägern für die beiden Vorentwürfe eine Restforderung von 22.769 DM nebst Zinsen zuerkannt und auch den weitergehenden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für berechtigt gehalten. Insoweit hat es die Sache zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Herabsetzung des restlichen Vorplanungshonorars auf 21.881,45 DM sowie die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
Gründe
Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung (I.) Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (II.).
I.
1. In der Klage sind zwei selbständige Ansprüche zusammengefaßt. Es geht zum einen um das Honorar der Kläger aus der ihnen für den zweiten Bauabschnitt übertragenen Vorplanung, zum anderen um einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns wegen der ihnen nicht übertragenen weiteren Planungsphasen. Dies sind sowohl nach dem jeweiligen Anspruchsziel als auch nach dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt zwei verschiedene Streitgegenstände. Das Berufungsgericht hat über beide Streitgegenstände entschieden, über das Honorar für die Vorplanung durch Teilurteil, über den Anspruch auf entgangenen Gewinn durch Grundurteil. Die Revision wendet sich zum geringen Teil gegen die Verurteilung zur Zahlung, insgesamt dagegen gegen das Grundurteil.
2. Soweit es um den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Honoraranspruch geht, ist die Revision unzulässig. Insoweit ist sie nämlich durch das Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Zwar kommt die Beschränkung der Revisionszulassung im Tenor des Berufungsurteils nicht zum Ausdruck; indessen ist auch nach neuem Revisionsrecht anerkannt, daß sich die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben kann (zuletzt: - WM 2004, 853). So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, es halte die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. für erforderlich, "damit die in der Entscheidung BGHZ 88, 373 ff entwickelten Grundsätze fortgebildet werden können". Jene Senatsentscheidung betrifft indessen ausschließlich Rechtsfragen, die mit der Verpflichtung des Auslobers zusammenhängen, im Rahmen eines Architektenwettbewerbs einen Preisträger oder einen mit einem sogenannten Sonderankauf Bedachten mit weiteren Architektenleistungen zu beauftragen. Dies sind mithin gerade diejenigen Streitpunkte, die den hier in Rede stehenden, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Anspruch auf entgangenen Gewinn betreffen. Honoraransprüche wegen bereits erbrachter Leistungen, mit denen der Architekt tatsächlich beauftragt worden war, waren indessen nicht Gegenstand jenes Senatsurteils; insoweit werden Revisionszulassungsgründe auch weder vom Berufungsgericht angesprochen, noch sind sie sonst erkennbar.
II.
Soweit das Berufungsgericht den Klägern den Anspruch auf entgangenen Gewinn dem Grunde nach zugesprochen hat, weil sie von der Beklagten nicht mit den weiteren Leistungsphasen (3 bis 5 gemäß § 15 HOAI) betraut worden sind, vermag der Senat ihm auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht zu folgen.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt beider Vorinstanzen, daß die Beklagte in Nr. 13 Abs. 1 AAB eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung über die Betrauung des ersten Preisträgers mit den Architektenleistungen abgegeben hat. Das Berufungsgericht folgt damit der Beurteilung einer vergleichbaren (ebenfalls an der Nr. 5.1.1 GRW 1977 orientierten) Klausel durch den erkennenden Senat (Senatsurteile BGHZ 88, 373, 382 ff und vom - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369, 2370). Diese Bindung des Auslobers ist in der - hier noch nicht einschlägigen - Neufassung der GRW aus dem Jahre 1995 dahin intensiviert worden, daß es nunmehr (7.1 Abs. 1 GRW 1995) heißt: "Bei Realisierungswettbewerben hat [Hervorhebung nicht im Original] der Auslober einem oder mehreren Preisträgern, ..., die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs notwendigen weiteren Planungsleistungen zu übertragen, sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht, ...".
2. Das Berufungsgericht legt die Nr. 13 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingungen dahin aus, daß die Zusage, dem ersten Preisträger die Architektenleistungen zu übertragen, nur für den Regelfall gelten sollte und die Beklagte aus triftigem (wichtigem) Grund davon absehen durfte, dem Gewinner des Wettbewerbs den Auftrag für das Bauprojekt zu erteilen. Auch diese Beurteilung entspricht der Auffassung des Senats in den angeführten Urteilen (aaO).
3. Einen derartigen triftigen (wichtigen) Grund für die Beklagte, von ihrer Zusage gegenüber den Klägern abzurücken, hält das Berufungsgericht für nicht hinreichend dargetan bzw. für nicht nachgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Sie weist zutreffend insbesondere auf folgende Gesichtspunkte hin, die auch von der Revisionserwiderung nicht grundsätzlich in Abrede gestellt werden:
a) Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in den maßgeblichen Bestimmungen, hier Nr. 5.1.1 GRW 1977, Nr. 13 AAB verwendete Formulierung "beabsichtigt" eine Abschwächung und Einschränkung der eingegangenen rechtlichen Bindung zum Ausdruck bringt (Senatsurteil BGHZ aaO S. 385). Dem wird unter Beachtung der beiderseitigen Interessen dadurch Rechnung getragen, daß der Auslober bei Vorliegen eines triftigen (wichtigen) Grundes, der es für ihn unzumutbar erscheinen läßt, den Preisträger zu beauftragen, von seiner Pflicht aus der Zusage entbunden ist (aaO). Diese Begründung läßt allerdings zunächst an einen Rückgriff auf den allgemeinen, aus § 242 BGB resultierenden Rechtsgrundsatz denken, wonach jedes Dauerschuldverhältnis, sei es befristet oder unbefristet, von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. MünchKomm/Schwerdtner, BGB 3. Aufl. § 626 Rn. 1 m.w.N. zur Kündigung eines Dienstverhältnisses). § 626 BGB garantiert danach ein unverzichtbares Freiheitsrecht für beide Vertragsteile, sich bei extremen Belastungen eines Dienstverhältnisses von diesem zu lösen (Schwerdtner aaO). Wenn dieser Grundsatz für alle Dauerschuldverhältnisse gilt, die nach Vertragsabschluß auf festen materiell-rechtlichen Bindungen beruhen, so können die danach zu stellenden Anforderungen an das Recht einer Partei zur Kündigung eines solchen Verhältnisses aus wichtigem Grund nicht ohne weiteres auf ein Rechtsverhältnis übertragen werden, das ausdrücklich durch eine gewisse Abschwächung und Einschränkung der eingegangenen rechtlichen Bindung geprägt ist, wie dies für die Zusage des Auslobenden im Architektenwettbewerb nach GRW 1977 gilt (Senatsurteil aaO). Vielmehr ist das Gewicht des Grundes, der den Auslober von seiner Pflicht aus der Zusage entbindet, im Hinblick auf die mindere rechtliche Bindung durch die Verpflichtungserklärung zu bestimmen. Es läßt sich nämlich sachlich nicht rechtfertigen, daß das Recht zur einseitigen Lösung von einer Verpflichtungserklärung mit eingeschränkter rechtlicher Bindung von denselben Voraussetzungen abhängen soll wie die außerordentliche Kündigung eines uneingeschränkt wirksamen Dauerschuldverhältnisses: Demjenigen, der sich durch Vertrag uneingeschränkt rechtlich gebunden hat, wird es in der Regel eher zuzumuten sein, daran auch unter besonderen Umständen festzuhalten, als demjenigen, der, wenn auch mit rechtlichem Bindungswillen, erklärt, einen Vertragsabschluß lediglich zu "beabsichtigen". Die darin liegende Abschwächung macht dem Erklärungsempfänger bereits deutlich, daß ein Vertragsschluß eben noch nicht uneingeschränkt gewollt ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen lediglich angestrebt wird.
b) Der "triftige" Grund im Sinne des Senatsurteils BGHZ 88, 373, 385 muß daher nicht den Anforderungen genügen, die an einen wichtigen Grund als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu stellen sind. Es muß vielmehr ausreichen, daß ein Auslober hinreichende sachliche Gründe hat, die es angesichts der beschränkten Bindung durch seine Zusage im Architektenwettbewerb unzumutbar erscheinen lassen, ihn an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten. Für Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts kann dies zu bejahen sein, wenn wirtschaftliche Gründe - etwa, weil einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden (Senat aaO) oder, wie hier, die Steuereinnahmen "wegbrechen" - es erforderlich machen, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen und sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, welcher in der neuen Situation realisierbar erscheint.
4. Dementsprechend konnte bei der gebotenen Betrachtungsweise "ex ante" bereits ein nicht zu erwartendes drastisches Absinken der Steuereinnahmen der Beklagten einen hinreichend triftigen Grund geben, sich für einen Alternativentwurf zu entscheiden, der das Bauvorhaben insgesamt verkleinerte, das Raumprogramm reduzierte und so die Baukosten erheblich senkte. Für den ähnlichen Fall der Aufhebung einer Ausschreibung nach § 26 VOB/A ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26 Nr. 1 Buchst. c VOB/A bilden, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens nicht vorhersehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentlich berührenden Umständen beruhen (BGHZ 139, 280). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts kann hier eine solche Änderung in den Grundlagen der Finanzierung nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte in den Jahren 1991 bis 1995 folgende Gewerbesteuereinnahmen erzielt hat: 1991: 42.818.594 DM; 1992: 40.009.073 DM; 1993: 28.212.678 DM; 1994: 26.000.000 DM und 1995: 25.000.000 DM. Der hier in Rede stehende Realisierungswettbewerb war Anfang 1993 ausgeschrieben worden. Finanzielle Grundlage für ihn konnten daher, wie die Revision zu Recht gerügt hat, nicht die Steuereinnahmen für das Jahr 1993 gewesen sein, sondern die im Jahr 1992 erzielten oder allenfalls eine - sich naheliegenderweise an den Steuereinnahmen für die vergangenen Jahre orientierende - Prognose. Dies bedeutete, daß gerade der drastische Rückgang zwischen 1992 (40.009.073 DM) und 1993 (28.212.678 DM) bei der Ausschreibung selbst noch nicht berücksichtigt worden sein konnte. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Zahlen, daß das Absinken der Steuereinnahmen keineswegs, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf einer bereits seit 1991 zu verzeichnenden kontinuierlichen - und daher für die Beklagte voraussehbaren - Entwicklung beruhte.
5. a) Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts reagierte die Beklagte auf die geänderte Vorplanung der Kläger vom , die auf einer Kostenschätzung von nur noch 13.000.000 DM beruhte, mit einem Alternativentwurf ihres Bauamts, der die Grundlagen des preisgekrönten Entwurfes völlig verließ und eine eingeschossige Bauweise mit Gesamtkosten von nur noch 10.600.000 DM vorsah. Die Kläger nahmen dies zum Anlaß, ihren eigenen Entwurf noch zweimal umzuplanen, so daß sich die geschätzten Kosten auf zunächst 11.500.000 DM und schließlich auf 11.000.000 DM reduzierten. Eine Überarbeitung des Bauamtsentwurfs schloß demgegenüber mit Kosten von nur noch 9.600.000 DM ab.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kostendifferenz von "maximal 1.400.000 DM" auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Beklagte wegen ihr zustehender Fördermittel nur ca. 35 % dieser Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten gehabt hätte, im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Baumaßnahme so erheblich, daß sich hieraus ein triftiger Grund ergeben konnte.
b) Zwar hebt die Veränderung des Programms durch den Auslober nach Abschluß des Wettbewerbsverfahrens seine Verpflichtung zur weiteren Beauftragung der Wettbewerbssieger nicht auf. Dies gilt allerdings nur, sofern die Aufgabenstellung nicht so verändert wird, daß der prämierte Entwurf in seinen wesentlichen Elementen nicht mehr realisiert werden kann (Weinbrenner/
Jochem/Neusüß, Der Architektenwettbewerb, 2. Aufl., S. 214). Dabei kommt es bei der Frage, ob der Auslober trotz der verlangten oder angebotenen Änderungen am prämierten Entwurf bzw. den Wettbewerbssiegern festhalten muß, nicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, ausschließlich auf die rechnerische Differenz zwischen dem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhenden Entwurf der Kläger von 11.000.000 DM und dem reduzierten Entwurf des Bauamts von 9.600.000 DM, also auf den Betrag von 1,4 Mio. DM an. Insbesondere unter Berücksichtigung der drastischen Einbrüche bei den Steuereinnahmen von 1992 auf 1993, die auch in der Folgezeit nicht wieder ausgeglichen wurden, mußte vielmehr geprüft werden, ob aus damaliger Sicht die Beklagte aufgrund der Berechnung ihres Bauamts mit der dort in Aussicht genommenen eingeschossigen Bauweise die berechtigte Erwartung höherer Kosteneinsparungen verbinden durfte, als sie mit dem von den Klägern vorgeschlagenen reduzierten Wettbewerbsmodell verbunden gewesen wären. War dies der Fall, so hatte die Beklagte möglicherweise schon deshalb einen hinreichend triftigen Grund, sich von dem prämierten Entwurf zu lösen.
6. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Das Berufungsgericht ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, der Behauptung der Kläger nicht weiter nachgegangen, bei Annahme realistischer Kosten hätte die Kostendifferenz zwischen ihrem und dem (letzten) Bauamtsentwurf viel weniger als 1,4 Mio. DM betragen. Darüber hinaus hat es nicht hinreichend berücksichtigt, daß nicht nur auf die rechnerische Differenz von 1,4 Mio. DM zwischen dem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhenden Entwurf der Kläger und demjenigen des Bauamts abgestellt werden darf. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob der Entwurf des Bauamts der Beklagten - eingeschossige statt mehrgeschossige Bauweise - unter Würdigung sämtlicher den Beteiligten bekannten Umstände von vornherein die begründete Ansicht bot, Einsparmöglichkeiten zu eröffnen, die der letzte Entwurf der Kläger nicht geboten hätte.
Das Urteil ist daher, soweit der Schadensersatzanspruch der Kläger dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden ist, aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches - notfalls mit sachverständiger Hilfe - die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben wird.
Fundstelle(n):
ZAAAB-98783
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja