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BGH 29.09.1997 II ZR 245/96

Gesellschaftsrecht; | Ermittlung der Unterbilanzhaftung

In der zur Ermittlung der Unterbilanzhaftung des Gesellschafters aufzustellenden Vorbelastungsbilanz ist im Falle einer negativen Fortbestandsprognose für die Gesellschaft deren Vermögen im Zeitpunkt der Eintragung nicht zu Fortführungs-, sondern zu Veräußerungswerten zu bilanzieren. Der Gründungsaufwand, den die Gesellschaft nicht durch förmliche Regelung in der Satzung übernommen hat, darf in der Vorbelastungsbilanz nicht aktiviert werden. Der Konkursverwalter einer GmbH trägt als Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Unterbilanzhaftung des Gesellschafters ().

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