BGH Urteil v. - III ZR 367/04

Leitsatz

[1] Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Namen oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und -fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses des Beklagten sein (Anschluss an - NJW-RR 2003, 1578).

Gesetze: ZPO § 288 Abs. 1

Instanzenzug: LG Essen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten restliche Provisionszahlung für die Vermittlung eines Vertrages über die Berechtigung zur Aufstellung von Altkleidercontainern.

Der Beklagte und der Kläger unterzeichneten diesbezüglich am einen Vertrag, in dem es unter anderem heißt:

"Zwischen Herrn L. G. (Beklagter), geschäftsansässig ... E. , und Herrn W. J. (Kläger), ... E. , wird folgende Vereinbarung geschlossen.

Herr L. G. betreibt mit seiner Firma L. GmbH, ... E. , einen Altkleiderverwertungsbetrieb und hat aus diesem Grund an einer Vielzahl von Standorten in NRW mit Genehmigung der entsprechenden Grundstückseigentümer, u.a. Städte und Gemeinde, Verträge abgeschlossen, die seiner Firma zur Aufstellung entsprechender Container berechtigt.

Für die Stadt E. besitzen die Firma R. AG, ... E. und die Firma R . GmbH, ... E. , einen entsprechenden Aufstellungsvertrag für Altkleidercontainer, der zum ausläuft. Aus diesem Grund wird die Stadt E. kurzfristig eine Ausschreibung vornehmen und ab Januar 2001 die Aufstellungsberechtigung im Stadtgebiet E. für Altkleidercontainer neu vergeben.

Die Firma L. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herr L. G. , erteilt hiermit Herrn W. J. den Auftrag sich zu bemühen, dass die L. GmbH entsprechende Aufstellungsberechtigung für den Raum E. erhält ...

Sollte die Firma L. GmbH diesen Vertrag für die Dauer von drei Jahren von der Stadt E. erhalten, erhält Herr J. hierfür eine Vermittlungsprovision von 300 TDM netto. Sollte der Vertrag auf eine längere Laufzeit abgeschlossen werden, erhält Herr J. für jedes weitere Jahr zusätzlich einen Betrag von 100 TDM netto. ...

Auf die vereinbarte Provision ist bis zum von Herrn G. eine a-Konto-Zahlung in Höhe von 100 TDM zu leisten. Der Restbetrag wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sichergestellt ist, dass entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande kommt ..."

Die Neuvergabe der Altkleidercontaineraufstellungsrechte wurde von der Stadt E. auf deren Tochtergesellschaft E. übertragen, die ihrerseits die Firma T. GmbH - ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Stadt E. - mit der Vermarktung beauftragte. Nachdem der Kläger seine Tätigkeit aufgenommen und Verhandlungen mit der T. GmbH geführt hatte, wurde unter dem 2./ zwischen der T. GmbH und der L. GmbH ein Vertrag abgeschlossen, durch den die L. GmbH für die Dauer von vier Jahren mit Verlängerungsoption für einen Teil des Gebiets der Stadt E. die Berechtigung zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern erhielt.

Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund dieser in der Stadt E. zustande gekommenen Neuregelung habe der Beklagte ihm ein Drittel der im Vertrag vom für die betreffende Laufzeit vereinbarten Provision von 400.000 DM, also einen Betrag von 154.666,66 DM (= 79.079,81 €), zu zahlen. Seine dementsprechend - unter Abzug einer vom Beklagten geleisteten Teilzahlung von 25.000 DM - auf Zahlung von 66.297,51 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nachdem das Landgericht aufgrund des übereinstimmenden Parteivorbringens in erster Instanz ohne weiteres angenommen hatte, dass der Kläger den maßgeblichen "Auftrag" vom vom Beklagten erhielt - wobei das Landgericht allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages gesehen hat -, und dies auch in den vorbereitenden Schriftsätzen der Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden war, hat das Berufungsgericht erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung ohne jeden vorherigen Anstoß durch die Parteien Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten geäußert und diese schließlich in seinem Urteil verneint.

Dazu führt es aus: Mit der Vereinbarung vom sei allein ein Maklervertrag zwischen dem Kläger und der L. GmbH, nicht aber ein solcher zwischen den Parteien zustande gekommen. Nach dem Wortlaut des Vertrages habe der Beklagte die Vereinbarung ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der L. GmbH namens der GmbH abgeschlossen. Das folge aus der Formulierung im dritten Absatz. Damit sei von den Parteien eindeutig klargestellt worden, dass der Beklagte mit der Vereinbarung nicht selbst verpflichtet werden sollte, sondern allein die GmbH. Dass in der Eingangsformulierung: "Vertrag zwischen Herrn L. G. ... und Herrn W. J. " nicht die GmbH, sondern der Kläger genannt ist, rechtfertige ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie die Formulierung: "Auf die vereinbarte Provision ist ... von Herrn G. ein a-Konto-Zahlung ... zu leisten". Beide Formulierungen könnten vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Klarstellung, wonach der Auftrag vom Beklagten namens der GmbH erteilt wurde, im Gesamtkontext aus der Sicht eines verständigen und mit den Umständen vertrauten objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte auch insoweit lediglich als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemeint gewesen sei und er insbesondere die genannte Anzahlung ebenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH für diese erbringen sollte. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten persönlich käme danach allenfalls noch in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung "entgegen deren Wortlaut" übereinstimmend eine persönliche Verpflichtung des Beklagten gewollt hätten. Das könne indessen nicht festgestellt werden. An dieser Auslegung hindere auch nicht der Umstand, dass nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils der Auftrag vom Beklagten erteilt worden sei. Es handele sich um eine bloße rechtliche Beurteilung ohne Bindung für das Berufungsgericht. Selbst wenn es sich um eine Tatsachenfeststellung handelte, ergäben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür, dass diese Tatsachenfeststellung fehlerhaft sei.

II.

Wie die Revision mit Recht rügt, begegnet diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. a) Wer durch eine vertragliche Regelung (berechtigt oder) verpflichtet werden soll, ist, wie auch die Ermittlung des sonstigen Inhalts, eine Frage der Auslegung des Vertrags. Raum für die Auslegung ist allerdings nur, soweit die im Vertrag abgegebenen Willenserklärungen nicht nach Wortlaut und Zweck bereits einen eindeutigen Inhalt haben (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 133 Rn. 6 m.w.N.). Weitere Voraussetzung der Auslegung ist, dass sich überhaupt aus den Erklärungen ein geltungsfähiger Sinn ermitteln lässt (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.). Dass der schriftliche Vertrag vom in diesem Sinne auslegungsbedürftig und -fähig ist, steht indessen außer Frage und ist auch Ausgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts.

Die Auslegung eines Vertrages - wie die einer Willenserklärung - ist zwar im Prozess Aufgabe des Gerichts. Zu den vom Gericht hierbei zu beachtenden Auslegungsregeln gehört aber, dass es vorrangig auf den von den Parteien selbst vorgetragenen Willen ankommt. Anerkanntermaßen ist der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 20, 109, 110; - NJW 2002, 1038, 1039 und vom - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1580). Dabei versteht sich von selbst, dass es im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht, was sie über ihren (übereinstimmenden) Willen bei Vertragsschluss vortragen.

b) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das Landgericht - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich in erster Instanz sogar ein Geständnis der Beklagten erfolgt ist (dazu unten 2) - in seinem Urteil mit der im Tatbestand enthaltenen Feststellung ("der Beklagte beauftragte den Kläger ...") den insoweit übereinstimmenden Willen der Parteien für seine Instanz mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgehalten hat und damit zugleich ohne weiteres davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, dass dies der im Prozess maßgebende Sinn der Vereinbarung vom war. Die Auffassung der Revisionserwiderung, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteil habe schon wegen Widersprüchlichkeit desselben - wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die vorgelegte Vertragsurkunde vom - keine Bindungswirkung gehabt, trifft nicht zu, weil, wie gesagt, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien den Vorrang vor dem - auslegungsbedürftigen - Vertragstext hatte.

c) Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung haben im Berufungsverfahren weder der Kläger in seiner Berufungsbegründung (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) noch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung geäußert. Ob deshalb, wie die Revision rügt, das Berufungsgericht dadurch, dass es in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Frage nach der Passivlegitimation des Beklagten aus dem Vertrag vom aufrief, im Blick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO prozessordnungswidrig gehandelt hat, kann dahinstehen. Denn darauf kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. - NJW 2005, 1583, 1584).

2. Die vom Berufungsgericht aus dem Vertragstext entnommene Auslegung, nicht der Beklagte sondern die L. GmbH habe den Vertrag vom mit dem Kläger geschlossen, ist aber jedenfalls schon deshalb nicht revisionsrechtlich bindend, weil hierbei unberücksichtigt geblieben ist, dass - wie die Revision mit Recht rügt - ein entgegenstehendes Geständnis des Beklagten im Sinne des § 288 ZPO vorliegt. Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Auslegungsstoff nur unvollständig erfaßt, kommt es nicht an.

a) Das Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO muss eine Tatsache betreffen. Dazu sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen auch juristisch eingekleidete Tatsachen zu zählen, wie etwa der Vortrag, wer Vertragspartei geworden sei ( - NJW-RR 2003, 1578, 1579; vgl. auch Senatsurteil vom - III ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405).

b) Hiervon ausgehend hat - was der Senat selbst feststellen kann - der Beklagte im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO in erster Instanz wirksam zugestanden, dass er gegenüber dem Kläger das in Rede stehende Provisionsversprechen abgegeben hatte.

aa) Die entsprechende Behauptung eines Vertragsschlusses mit dem Beklagten führte der Kläger mit seiner Klageschrift in den Prozess ein ("Der Beklagte beauftragte den Kläger mit Vertrag vom damit, sich darum zu bemühen, daß der Beklagte einen Altkleiderverwertungsvertrag für das Stadtgebiet E. erhält. Zwischen den Parteien war vereinbart, daß ..., sofern es ihm gelingt, für die Firma des Beklagten ... einen Aufstellungsvertrag ... zu erwirken, an den Kläger eine Zahlung ... zu erfolgen hat." Dieser Klagevortrag ging unmissverständlich in die Richtung, dass Kläger und Beklagter sich bei Vertragsschluss darüber einig waren, dass unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht des Beklagten begründet werden sollte. Der Umstand, dass der Klageschrift der Text des schriftlichen Vertrages beigefügt war, stand diesem - eindeutigen - Verständnis des Klagevortrags nicht entgegen. Ob insoweit eine andere Beurteilung in Betracht käme, wenn nach dem Text der Urkunde vom die Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten in eigenem Namen ausgeschlossen gewesen wäre, mag dahinstehen; davon kann bei dem vorliegenden Text, der durchaus mehrere Auslegungsmöglichkeiten bietet, keine Rede sein.

bb) Der Beklagte griff in seiner Klageerwiderung ausdrücklich den "Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits" auf, qualifizierte diesen als Maklervertrag ("da der Beklagte dem Kläger für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn versprochen hat"), und hielt lediglich in rechtlicher Hinsicht entgegen, die Provisionsvereinbarung sei sittenwidrig; außerdem behauptete er, die Klageforderung sei bereits durch Zahlungen des Beklagten an den Kläger erfüllt.

cc) Im Termin vor dem Landgericht verhandelten die Parteien unter Bezugnahme auf ihre vorgenannten Schriftsätze. In dem zur Vorbereitung einer weiteren Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom argumentierte der Beklagte nochmals mit dem Inhalt "des Vertrages zwischen den Parteien" und vertiefte seinen Vortrag über bereits erbrachte Teilleistungen "des Beklagten"; der Kläger wolle doch nicht allen Ernstes behaupten, "entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltlich für den Beklagten tätig geworden zu sein, obwohl er schon bei Vertragsschluss die Sorge gehabt hat, der Beklagte werde seine Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllen".

cc) Ein wirksamer Widerruf dieses Geständnisses in erster Instanz durch den Beklagten (vgl. § 290 ZPO) liegt nicht vor.

III.

Da mithin von einem Provisionsversprechen des Beklagten gegenüber dem Kläger auszugehen ist, hat die Klageabweisung durch das Berufungsgericht - allein unter Verneinung der Passivlegitimation des Beklagten - keine Grundlage.

Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Prüfung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2005 S. 2776 Nr. 51
NJW-RR 2006 S. 281 Nr. 4
WAAAB-98719

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja