BGH Beschluss v. - III ZR 332/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 25 Abs. 3 Satz 2 a.F.

Gründe

Zu 1. Es kann offenbleiben, ob die Ablehnung eines Richters nach Beendigung der Instanz im "Gegenvorstellungsverfahren" nicht generell ausgeschlossen ist (vgl. - NStZ-RR 2001, 333; VGH München NVwZ-RR 2004, 705). Jedenfalls ist das vorliegende Ablehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich. Es dient ersichtlich nur der Ausschaltung nicht genehmer Richter wegen ihrer bisherigen Spruchtätigkeit und der Verschleppung des weiteren Verfahrens. Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Derartige (konkrete) Umstände benennen die Beteiligten zu 1 und 4 nicht. Die bloße Aufzählung einer Reihe von Grundrechten, die durch die getroffene Senatsentscheidung verletzt worden sein sollen, genügt nicht, auch nicht die geäußerte allgemeine Erwägung, Befangenheit sei gegeben, wenn der Richter zu erkennen gebe, er sei nicht bereit, seine Meinung zu ändern.

Die Entscheidung über die Verwerfung eines rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuchs kann das Gericht in der ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter treffen (vgl. - NJW 1992, 983, 984).

Zu 2. Die mit dem Senatsbeschluß vom getroffene Sachentscheidung ist nicht abänderbar. Der Beschluß ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Rechtsanwalts Dr. K. vom an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 4 zugestellt worden; seine Wirksamkeit steht damit außer Frage.

Zu 3. Die Kosten sind nach dem vom Senat für die Revisionsinstanz unanfechtbar (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.) festgesetzten Streitwert zutreffend berechnet und anteilig auf die Beteiligten zu 1 und 4 aufgeteilt worden. Der Streitwert richtet sich hier nach dem Wert der der Beteiligten zu 1 durch die Enteignung - die sie und der Beteiligte zu 4 bekämpft haben - genommenen Rechtspositionen; er entspricht also der vom Berufungsgericht zuerkannten Enteignungsentschädigung.

Die Beteiligten zu 1 und 4 können nicht damit rechnen, daß weitere Eingaben in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden.

Fundstelle(n):
CAAAB-98675

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein