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BGH Urteil v. - III ZR 185/00

Gesetze: WaStrG § 41 Abs. 1; WaStrG § 41 Abs. 6; FStrG § 8; DDR/ StraßenVO § 13 F/

Leitsatz

a) Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig gewordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an dieser Brücke angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann das diese Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht die Übernahme der durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulast in einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestattungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen.

b) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten Leitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung der Straße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Planungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144, 29).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-98466

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 21.06.2001 - III ZR 185/00

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