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BAG 21.10.1997 9 AZR 253/96

Bildungsurlaub; | Zugänglichkeit für jedermann

Steht eine von einer Gewerkschaft durchgeführte Bildungsveranstaltung nicht nur Mitgliedern einer bestimmten Gewerkschaft, sondern auch Anders- oder Nichtorganisierten offen, so ist eine Differenzierung beim Teilnehmerbeitrag zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Anders- oder Nichtorganisierten kein unzulässiges Zugangshindernis. Nach der Konzeption der AWbG NW hat jeder Arbeitnehmer die Kosten von Bildungsveranstaltungen selbst zu tragen. Keine Bildungseinrichtung ist verpflichtet, kostenlose Leistungen zu erbringen. Deshalb kann auch eine Gewerkschaft von den Teilnehmern Kostenbeiträge fordern und dabei zwischen Mitgliedern und anderen Teilnehmern unterscheiden. Das Gesetz schließt lediglich aus, daß mit den von den Teilnehmern zu erbringenden Beiträgen Gewinne erzielt werden (

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