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Betreuungsrecht; | Wunsch eines geschäftsunfähigen Betreuers nach Betreuerwechsel
Im Rahmen des § 1908b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch der Wunsch des geschäftsunfähigen und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Betreuten, für ihn einen neuen Betreuer zu bestellen, zu beachten (vgl. dazu auch BayObLG BTPrax 1993, 171). Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der geistigen Verfassung des Betreuten nicht ernstgemeint, muß ein sehr strenger Maßstab gelten. Eine solche Annahme ist ohne ausgiebige persönliche Anhörung des Betreuten durch das entscheidende Gericht unzulässig. Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten nach einem Betreuerwechsel ist dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht. Diese Annahme kann nur auf konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände gestützt werden. Die allgemeine Gefahr, daß der neu...