Leitsatz
[1] Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten.
Gesetze: GG Art. 4; GG Art. 14 Bb; RhPfLJG § 20
Instanzenzug: LG Zweibrücken 3 S 126/04 vom AG Pirmasens 2 C 539/03 vom
Tatbestand
Die Kläger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigentümer mehrerer Grundstücke der Gemarkung N. im Amtsgerichtsbezirk Pirmasens; der Klägerin zu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nießbrauchsrecht zu. Die derzeit weder land- noch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Flächen sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit fortführen (im Folgenden einheitlich = der Beklagte), war dessen Jagdpächter.
Die Kläger, die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere gänzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem dieser Grundstücke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte fordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom (GVBl. S. 23) Duldung des Hochsitzes sowie einer Anfütterungsstelle (Kirreinrichtung). Die Vorschrift lautet:
"Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält ..."
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Gründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Zweibrücken, Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Hochsitzes nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bezüglich der Klägerin zu 1 i.V.m. § 1065 BGB). Der Anspruch sei gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Kläger auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 LJG - sofern die Vorschrift überhaupt bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei - jedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu erteilen; über eine etwaige Entschädigung hätten dabei nicht die Zivilgerichte zu entscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Klägern auch zuzumuten. Deren Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG ständen nicht entgegen; auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Ebenso wenig führe die in NJW 1999, 3695 veröffentlichte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu, das deutsche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend seien die Kläger darüber hinaus verpflichtet, entsprechend der Widerklage die auf ihrem Grundstück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Klage und Widerklage sind zulässig. Mit der Widerklage auf Duldung des Hochsitzes macht der Beklagte nicht lediglich das kontradiktorische Gegenteil des klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend, sondern er erhebt eine über den Streitgegenstand des Klagebegehrens hinausgehende eigene Leistungsklage, die ihm auch eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO ermöglichen soll.
2. Als Rechtsgrundlage für die Klage kommen mit dem Berufungsgericht nur § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - seitens der Klägerin zu 1 als Nießbraucherin in Verbindung mit § 1065 BGB - oder § 823 BGB in Betracht. Eigentümer und Nießbraucher können die Ansprüche auf Beseitigung von Störungen des Eigentums und des Nießbrauchs nebeneinander geltend machen (vgl. RGRK-Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1065 Rn. 2, 4). Im Streitfall werden zwar beide Rechte durch den vom Beklagten errichteten Hochsitz beeinträchtigt. Ein Anspruch auf dessen Beseitigung scheitert aber nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts daran, dass die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 LJG zur Duldung des Eingriffs verpflichtet sind (§ 1004 Abs. 2 BGB).
a) Die zum revisiblen Landesrecht gehörende Bestimmung setzt in ihrer Bezugnahme auf den Jagdausübungsberechtigten sowie ihrem gesamten Regelungszusammenhang nach voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen Grundstück ein nicht dem Grundstückseigentümer zustehendes Jagdausübungsrecht besteht.
aa) Auf der Grundlage der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften ist dies hier nicht zu bezweifeln. Die streitigen Flächen der Kläger sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG), deren Eigentümer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch ohne oder gegen ihren Willen einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören. Das Jagdausübungsrecht steht in diesem Fall der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die die Jagd regelmäßig - wie hier - durch Verpachtung nutzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG).
bb) Die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Jagdgenossenschaft verstößt, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, nicht gegen höherrangiges Recht (Urteil vom - 3 C 31/04, in Kurzfassung veröffentlicht in Städte- und Gemeinderat 2005, 30). Der erkennende Senat folgt in allen Punkten den überzeugenden Gründen dieser Entscheidung und verweist ergänzend hierauf. Zusammengefasst gilt Folgendes:
(1) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres Ranges in der Normenhierarchie wie Bundesgesetze kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab. Sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - hier die Entscheidung vom in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich (NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als Auslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s. ferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688).
(2) Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kollidieren die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht mit den Normen des Grundgesetzes. Insbesondere sind sie mit der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensentscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 282, 297), vereinbar. Die Kläger werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen. Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht. Für das von den Klägern der Sache nach angestrebte teilweise Jagdverbot gegenüber Dritten bietet Art. 4 Abs. 1 GG keine Handhabe.
(3) § 8 Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft überträgt, und § 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdgenossenschaften regelt, verstoßen ferner nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Die ihm dabei von der Verfassung gezogenen Grenzen werden nicht überschritten. Die streitige Regelung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324). Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann die Jagd empfindlich behindern. Jagd ist infolgedessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen. Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands, Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann. Diese Ziele genügen einerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), zum anderen werden sie - auch im Hinblick auf die Verhütung unzumutbarer Wildschäden - durch das Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt. Das neue Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG lässt die Berechtigung des Gesetzgebers zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege unberührt; aus ihm können sich allenfalls Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, inwieweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes geeignet und erforderlich sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Diesen Spielraum hat die deutsche Gesetzgebung auch unter Berücksichtigung dessen, dass in anderen europäischen Ländern Vorschriften mit erheblich abweichenden Inhalten gelten mögen, nicht überschritten.
(4) Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletzt schließlich weder - mit Rücksicht auf die Bildung von Eigenjagdbezirken bei größeren Grundstücken - den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die in Art. 9 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die von den Klägern hiergegen angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom (NJW 1999, 3695), die unter anderem eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit feststellt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen wird, einem Jagdverband beizutreten und diesem sein Jagdrecht zu übertragen, sofern er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, betrifft die vom deutschen Jagdrecht wesentlich abweichende französische Rechtslage und ist deswegen auf den Streitfall nicht übertragbar (vgl. Dietlein, AgrarR 2000, 76, 77 ff.; v. Pückler, AgrarR 2001, 72, 74 ff.; Müller-Schallenberg/Förster, ZRP 2005, 230 ff.; anders Sailer, ZRP 2005, 88 ff.; ähnlich Ditscherlein, NuR 2005, 305, 307 ff.). Abgesehen davon, dass das deutsche Jagdrecht nicht wie das französische Gesetz allein oder auch nur vorrangig den Zweck verfolgt, einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen, sondern durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG bestimmten Zielen gerecht werden kann (oben 3), und diese Regelungen außerdem für das gesamte deutsche Staatsgebiet gelten, sind in Deutschland flächendeckend auch die Inhaber von Eigenjagdbezirken zur "Hege mit der Büchse" verpflichtet. Darüber hinaus steht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken dem Eigentümer nicht etwa ein eigenes Jagdausübungsrecht, das er vielleicht nicht in Anspruch nehmen will, sondern für den Verlust seines Jagdausübungsrechts ein angemessener Geldausgleich zu (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Außerdem wird der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft in einer - wie hier - öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt (BVerfG NVwZ 2002, 335, 336 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Die Jagdgenossenschaft wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch nicht nur formal als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet; sie hat auch materiell betrachtet, insbesondere in Gestalt ihrer Satzungsbefugnis, öffentlich-rechtliche Befugnisse und dient legitimen öffentlichen Aufgaben. Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtlicher Basis wäre aus den im Zusammenhang mit Art. 14 GG angeführten Erwägungen nicht vergleichbar effektiv.
b) Das Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen (Leonhardt, Jagdrecht, Art. 36 BayJG Anm. 1; ähnlich Lehmann, Das Jagdrecht in Rheinland-Pfalz, Anm. zu § 20 S. 45). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LJG darf der Jagdausübungsberechtigte allerdings auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze und Ansitze nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Mit dem Berufungsgericht mag offen bleiben, ob dies entsprechend auch für brachliegende Grundstücke wie die hier streitigen Flächen gilt, bei denen Kollisionen mit Nutzungsrechten des Grundeigentümers in der Regel nicht eintreten (ablehnend zu dem ebenso gefassten Art. 36 BayJG Leonhardt, aaO; ähnlich Rose, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, § 28 LJG Erl. 2). Denn auch dann muss jedenfalls der Eigentümer des Grundstücks der Anlage zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LJG). Die von der Revision im Umkehrschluss dem Wortlaut entnommene Auslegung, gerade bei der Inanspruchnahme von Brachland durch den Jagdausübungsberechtigten könne der Eigentümer im Gegensatz zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen zu einer Zustimmung nicht gezwungen werden, wäre sinnwidrig.
c) Die Vorinstanzen haben unter Würdigung der tatsächlichen Umstände rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung eines Hochsitzes auf den nicht genutzten Parzellen den Klägern zugemutet werden kann. Soweit sich die Kläger demgegenüber erneut auf ihre Gewissensüberzeugung als Veganer und ihre Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG berufen, gelten die obigen Ausführungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsprechend. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt bei einer bloßen Verpflichtung der Kläger zur Duldung nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes wird die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Rechtspositionen durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LJG haben die Kläger nicht beansprucht.
d) Seinen Anspruch auf Genehmigung des Hochsitzes kann der Beklagte dem Beseitigungsbegehren der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten.
3. Aus denselben Gründen ist auch die auf Duldung des Hochsitzes und der Fütterungseinrichtung gerichtete Widerklage des Beklagten begründet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LJG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 984 Nr. 14
ZAAAB-98342
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja