BGH Beschluss v. - III ZB 35/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: LG München I 31 T 939/04 vom

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom - 31 T 939/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. - NJW 2003, 1531 und Senatsbeschluß vom - III ZB 15/04 - in einer denselben Antragsteller betreffenden Sache), worauf das Landgericht den Antragsteller bereits zutreffend hingewiesen hat.

Beschwerdewert: 5.000,00 €

Fundstelle(n):
SAAAB-98259

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein