BGH Urteil v. - II ZR 84/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AktG § 304 ff.; AktG § 305 Abs. 3 Satz 3; AktG § 304; AktG § 305; AktG § 301 Satz 2; AktG § 305 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1

Instanzenzug: Hanseatisches

Tatbestand

Der Kläger war Aktionär der P. K. I. AG (PKI).

Diese schloß am 9./ mit der Beklagten (vormals: A. D. P. I. GmbH) als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 304 ff. AktG, der am in das Handelsregister der PKI eingetragen wurde. In dem Vertrag, der bereits für das ganze laufende Geschäftsjahr der PKI wirksam sein sollte (§ 8), war für außenstehende Aktionäre pro Aktie im Nennwert von 50,00 DM eine Ausgleichszahlung von 19,50 DM und eine Abfindung von 500,00 DM festgesetzt; durch Änderungsvertrag vom 7./ vereinbarten die Vertragsparteien u.a., daß von der im Ursprungsvertrag vorgesehenen Rückwirkung die Regelungen zum Beherrschungsverhältnis ausgenommen sein sollten. In dem auf Antrag des Klägers und anderer außenstehender Aktionäre der PKI durchgeführten Spruchverfahren setzte das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluß vom - jeweils bezogen auf einen Aktiennennwert von 50,00 DM - die angemessene Barabfindung auf 567,00 DM zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab und den angemessenen Ausgleich auf 19,80 DM für die Zeit vom bis sowie auf 21,70 DM ab dem fest; der Beschluß wurde nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde der Beklagten rechtskräftig. Während der Dauer des Spruchverfahrens nahm der Kläger für die Geschäftsjahre 1989 bis 1998 jeweils jährliche Ausgleichszahlungen von 19,50 DM pro Aktie entgegen; darüber hinaus erhielt er im Jahre 1991 eine Sonderdividende von 72,00 DM je Aktie aus der Auflösung einer vor Abschluß des Unternehmensvertrages im Jahre 1989 gebildeten Gewinnrücklage. Im Juni 2000 nahm er Differenznachzahlungen auf die Ausgleichsleistungen für die Jahre 1989 bis 1998 von 12,50 DM sowie den Ausgleich für 1999 in Höhe von 21,70 DM je Aktie entgegen. Danach nahm er das im Spruchverfahren erhöhte Barabfindungsangebot an und reichte im Juli 2000 u.a. 400 PKI-Aktien - auf die sich die vorliegende "Teilklage" bezieht - bei der Beklagten zum Erwerb gegen die im Spruchverfahren festgesetzte Abfindung ein. Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger den verlangten Betrag von 981,85 DM je Aktie (Abfindung: 567,00 DM; Abfindungszinsen bis : 414,85 DM) zu zahlen und überwies gemäß Abrechnungsbeleg vom lediglich - entsprechend dem von ihr im Bundesanzeiger Nr. 105 vom veröffentlichten rechnerisch modifizierten Abfindungsangebot - 528,84 DM für jede der 400 Aktien; dabei zog die Beklagte von dem unstreitigen Betrag von 981,85 DM den Ausgleich von 195,00 DM und die Nachzahlungen von 12,50 DM für die Jahre 1989 bis 1998, die Sonderausschüttung von 72,00 DM für 1991, die Ausgleichszahlung von 21,70 DM für 1999 sowie die von ihr für Ausschüttungskörperschaftsteuer erteilten Gutschriften mit 151,81 DM pro Aktie ab.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst von der Beklagten Zahlung des Differenzbetrages von 181.204,00 DM (453,01 DM x 400 Aktien) verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er die Berechtigung der Beklagten zur Geltendmachung von Abzügen in Höhe von 209,70 DM je Aktie (Ausgleich für 1990 bis 1998 in Höhe von 175,50 DM, Nachzahlung von 12,50 DM, Ausgleich für 1999 von 21,70 DM) nicht mehr bestritten und insoweit in Höhe von 83.880,00 DM (209,70 DM x 400) den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren in Höhe von 32.700,00 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen hat es die Klage - einschließlich des Erledigungsfeststellungsantrags - abgewiesen; von den noch streitigen Positionen hat es die Körperschaftsteuergutschriften von 151,81 DM, die Ausgleichszahlung für 1989 zur Hälfte (9,75 DM) auf die restliche Abfindung nebst Zinsen angerechnet, nicht hingegen die Sonderdividende von 72,00 DM für 1991. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung, der Kläger beschränkt auf den aberkannten Teil seines Zahlungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in teilweiser Abänderung des Landgerichtsurteils dem Kläger insgesamt 60.724,00 DM nebst Zinsen zuerkannt, indem es von dem erstinstanzlich zuletzt verfolgten Zahlungsbegehren von 97.324,00 DM (Abfindung + Abfindungszinsen) die Sonderausschüttung von 72,00 DM je Aktie und die Ausgleichszahlung für 1989 in voller Höhe von 19,50 DM je Aktie, nicht hingegen die Körperschaftsteuergutschriften abgesetzt hat. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom das Rechtsmittel der Beklagten wegen der Nichtanrechnung der Körperschaftsteuergutschriften nicht angenommen. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht, d.h. in Höhe von insgesamt 36.600,00 DM (Abzug der Sonderdividende von 72,00 DM und des Ausgleichs für 1989 in Höhe von 19,50 DM je Aktie) weiter.

Gründe

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Sie führt im Umfang der vom Oberlandesgericht zu Unrecht von der Klageforderung abgesetzten Sonderdividende 1991 in Höhe von insgesamt 28.800,00 DM (72,00 DM x 400 Aktien) sowie der - nicht anrechnungspflichtigen - "ersten" Hälfte des Ausgleichs für 1989 von insgesamt 3.900,00 DM (9,75 DM x 400 Aktien) zum weitergehenden Erfolg der Klage und damit zur Erhöhung des Verurteilungsbetrages von 60.724,00 DM auf 89.844,00 DM nebst Zinsen; demgegenüber bleibt das Rechtsmittel wegen der Absetzung der "zweiten" Hälfte des Ausgleichs für 1989 in Höhe von 3.900,00 DM mit der Maßgabe erfolglos, daß die Anrechnung dieser Leistung, wie schon der anderen unstreitigen Abzugsbeträge, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht auf die Abfindung selbst, sondern auf die von der Beklagten geschuldeten Abfindungszinsen zu erfolgen hat.

1. Sonderdividende

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe die im Jahr 1991 ausgeschüttete Sonderdividende nicht mehr zu, weil durch die spätere Option für die Abfindung ein gesellschaftsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis entstanden sei, aufgrund dessen der Aktionär gegenüber der Gesellschaft so zu stellen sei, als ob er schon bei Abschluß des Unternehmensvertrages ausgeschieden und der Abfindungsanspruch damals entstanden wäre; in diesem Falle hätte er einen Anspruch auf die jährlichen Ausgleichszahlungen und die Sonderdividende nach Wirksamwerden des Unternehmensvertrages gehabt. Auch die Sonderdividende sei danach auf die Barabfindung anzurechnen. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der - durch Einfügung der Verzinsungspflicht für die Barabfindung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG (vgl. Art. 6 Nr. 8 UmwBerG 1994) nicht veränderten - Grundkonstellation der §§ 304, 305 AktG bestehen der Ausgleichsanspruch (§ 304 AktG) und das Recht, die Abfindung zu wählen (§ 305 AktG), zunächst nebeneinander. Der mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages entstehende Ausgleichsanspruch erlischt - für die Zukunft - erst dann, wenn Abfindung verlangt wird und die Aktien zum Tausch eingereicht werden, weil damit der Aktionär aus der (beherrschten) Gesellschaft ausscheidet. In einem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel (AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirkenden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden durch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der derzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt).

b) Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu seinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungspflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des § 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfindung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegenden Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktionärin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividende beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrücklage, die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit der zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung herangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" Dividende unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a AktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmensvertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde nicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304 AktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG.

2. Ausgleichszahlung 1989

Den für das Geschäftsjahr 1989 empfangenen Ausgleich von 19,50 DM je Aktie muß sich der Kläger nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte von der Klageforderung abziehen lassen.

a) Eine Anrechnung des auf die erste Jahreshälfte 1989 entfallenden Anteils der Ausgleichszahlung in Höhe von 9,75 DM auf die (höheren) Abfindungszinsen für dieses Geschäftsjahr scheidet aus. Im vorliegenden Fall besteht nämlich die - vom Oberlandesgericht nicht bedachte - Besonderheit, daß die Vertragschließenden in § 8 des Ursprungsvertrages vom 9./ i.V.m. § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 7./ zwar hinsichtlich der Gewinnabführung und damit auch des Beginns der Ausgleichsleistungspflicht in zulässiger Weise eine Rückwirkung auf den Beginn des laufenden Geschäftsjahrs 1989 vereinbart haben (vgl. zur zulässigen Rückwirkung der Ergebnisabführung: Senat, BGHZ 122, 211, 223 f.), während für die Abfindungsverzinsung eine derartige Rückwirkung kraft Gesetzes (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. § 294 Abs. 2 AktG) ausgeschlossen ist. Für diesen Sonderfall des vertraglich vereinbarten früheren Beginns der Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Anfangs der Abfindungsverzinsung scheidet eine Verrechnung des bis dahin angefallenen anteiligen Ausgleichs mit den Zinsen aus, weil insoweit mangels zeitlicher Kongruenz beider Forderungen eine ungerechtfertigte "Überkompensation" durch Kumulation nebeneinander bestehender Ansprüche schon begrifflich nicht in Betracht kommt.

b) Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht den auf die zweite Jahreshälfte entfallenden Anteil des Ausgleichs für 1989 in Höhe von 9,75 DM je Aktie für abzugsfähig erachtet. Freilich ist die Verrechnung - wie der Kläger zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der Senatsrechtsprechung zur Vermeidung einer Kumulation ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den betreffenden Referenzzeitraum vorzunehmen (Urt. v. aaO). Für die zweite Jahreshälfte 1989 stand der hierauf entfallende Teil des Ausgleichs "deckungsgleich" neben der (höheren) gesetzlichen Abfindungsverzinsung.

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anrechnungspflicht nicht etwa von einem - vom herrschenden Unternehmen - zu führenden Nachweis einer konkreten "Überkompensation" mittels betriebswirtschaftlicher Vergleichsberechnung abhängig. Der Senat hat vielmehr im Urteil vom (aaO) - insoweit in Übereinstimmung mit der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum - betont, daß nach dem Gesetzeszweck der §§ 304, 305 AktG, den außenstehenden Aktionär gegen Verluste infolge von Unternehmensverträgen durch "angemessene" Kompensation zu entschädigen, generell eine Verpflichtung des anderen Vertragsteils, kumulativ Ausgleich und Abfindungszinsen leisten zu müssen, nicht gerechtfertigt wäre und daß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung eine derart unverhältnismäßige "Überkompensation" nicht beabsichtigt habe. Daran ist von Rechts wegen festzuhalten. Auch unter dem von der Revision des Klägers hervorgehobenen Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG ist keine andere Bewertung des Verhältnisses zwischen Ausgleich und Abfindung veranlaßt. Die außenstehenden Aktionäre werden für den Verlust ihrer Rechtsposition aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowohl durch den Ausgleich gemäß § 304 AktG als auch durch die Abfindung nach § 305 AktG - je für sich gesehen - im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" (, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; , ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jew. unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139); denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteiligung an der Gesellschaft. Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend der Grundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Abfindung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen angemessenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu entschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen, auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrechnung behalten. Ob der außenstehende Aktionär je nach dem Zeitpunkt der in seine alleinige Entscheidung gestellten Ausübung der Option für die Abfindung unter bestimmten Konstellationen im Ergebnis unterschiedliche Erträge mit der als angemessen festgesetzten Abfindung erzielen kann, ist unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung (Art. 14 GG) unerheblich, da das entschädigungspflichtige herrschende Unternehmen dem Anleger nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entscheidung abhängige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährleisten muß.

3. Zinsanspruch

Das Zinsbegehren des Klägers ist nach Grund und Höhe im wesentlichen gerechtfertigt (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 288 Abs. 1, 4 BGB); es bezieht sich - nach Maßgabe der bisherigen Verrechnungen - auf die restliche Barabfindung als Hauptforderung, nicht etwa auf Abfindungszinsen. Hinsichtlich der schon vom Berufungsgericht zuerkannten 60.724,00 DM verbleibt es - da von der Beklagten mit der Revision nicht angegriffen - bei dem als Zinsbeginn; der vom Senat weitergehend zuerkannte Betrag von 36.600,00 DM ist jedoch erst ab zu verzinsen, da die Beklagte die Abfindung unstreitig bereits bis einschließlich verzinst hat (§ 247 BGB).

Fundstelle(n):
QAAAB-98196

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein