Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Var.; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var.
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 3 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt. Gegen das ihm am zugestellte Berufungsurteil hat seine Prozeßbevollmächtigte am beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis hat die Prozeßbevollmächtigte am das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom , beim Bundesgerichtshof am eingegangen, hat der Beklagte zu 3 persönlich Prozeßkostenhilfe beantragt und diesen Antrag am schriftlich begründet.
II. Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Das Berufungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu 3 als Prospektverantwortlichen aus Verschulden bei Vertragsschluß zum Schadensersatz verurteilt hat, hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision verneint. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat hinsichtlich des Beklagten zu 3 keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren eines Fonds, die einen bestimmenden Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen, als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß haften, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. nur , BGHZ 79, 337, 341 ff. u. v. - II ZR 95/93, NJW 1995, 130); diese ständige Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Var. ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. ZPO). Insbesondere ist eine Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts von einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als denkbare Voraussetzung des Zulassungsgrundes der sog. Divergenz (vgl. dazu , NJW 2003, 65, 67) nicht ersichtlich.
Fundstelle(n):
IAAAB-98138
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein