BGH Beschluss v. - II ZR 41/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 5 Abs. 3 Satz 1; GKG § 5 Abs. 5; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; GKG § 15; GKG § 25 Abs. 2 Satz 3; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1

Gründe

I. Das von der Klägerin verfolgte Begehren, wegen vermeintlich pflichtwidriger Handlungen des E. T. bei der Geschäftsführung der T. & Te. OHG eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin festzustellen, ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Ausgehend von dem in der Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen Schadensbetrag von 350.000,00 DM hat der Senat einen Abschlag von 20 % vorgenommen und im Beschluß über die Nichtannahme der Revision den Streitwert - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - auf 280.000,00 DM = 143.161,73 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragt die Klägerin, den Streitwert auf 162.895,16 DM = 83.286,97 € zu ermäßigen.

II. Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene Streitwertfestsetzung sachlich beschieden ( IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; , VersR 1989, 817). Die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ist gewahrt, weil die gegen den am zugestellten Senatsbeschluß vom gerichtete Gegenvorstellung am beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Vertretung der Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Bevollmächtigten begegnet im Blick auf § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GKG keinen Bedenken.

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

a) Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung. Die Klägerin hat mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt. Da die Klägerin ihren Schaden mit etwa 350.000,00 DM angegeben hat, war der Streitwert entsprechend des bei einer positiven Feststellungsklage üblichen Abschlags von 20 % (vgl. , NJW 1997, 1241) auf 280.000,00 DM festzusetzen.

b) Dieser Streitwert vermindert sich nicht durch etwaige von dem Vergleichsverwalter der T. & Te. OHG an die Klägerin erbrachte Zahlungen. Drittzahlungen auf den geltend gemachten Anspruch bewirken zwar eine Erledigung des Rechtsstreits (Sen.Urt. v. - II ZR 200/52, LM § 91 a ZPO Nr. 4). Die Klägerin hat den Rechtsstreit jedoch nicht (teilweise) für erledigt erklärt, sondern ihr Feststellungsbegehren, ohne etwaige Zahlungen in Abzug zu bringen, uneingeschränkt weiterverfolgt. Ein trotz materieller Erledigung aufrechterhaltener Antrag kann nicht zu einer Streitwertermäßigung führen, sondern ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen (BGHZ 106, 359, 367).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-98128

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein