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ArbG Stuttgart 04.08.1997 18 Ca 1752/97 18 Ca 1753/97 18 Ca 1754/97 18 Ca 1755/97 18 Ca 1756/97 18 Ca 1757/97 18 Ca 1758/97

Arbeitsrecht; | Kündigungsfrist eines Dienstverhältnisses durch den Konkursverwalter

Durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz v. ist die Geltung einzelner Bestimmungen der Insolvenzordnung, die am in Kraft tritt, vorgezogen worden und hierbei u. a. die Bestimmung des § 113 InsO, wonach die Kündigungsfrist durch den Konkursverwalter 3 Monate zum Monatsende beträgt, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen oder aber um tarifliche Kündigungsfristen handelt. Das bedeutet, daß auch längere tarifliche Kündigungsfristen erfaßt werden, die durch § 113 Abs. 1 InsO auf 3 Monate verkürzt werden. Das ArbG Stuttgart hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung der tariflichen Kündigungsfristen und hat deshalb mit Beschl. v. - 18 Ca 1752-1758/97 die Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung vor...

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