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BGH Urteil v. - II ZR 382/99

Gesetze: HGB § 110; HGB § 128; HGB § 162 Abs. 2; BGB § 426

Leitsatz

a) Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesellschaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach § 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als hätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs.

b) Der ggfs. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahlt (Klarstellung zu BGHZ 37, 299, 303 und Sen.Urt. v. - II ZR 132/78, NJW 1980, 339).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 268 Nr. 6
DB 2002 S. 318 Nr. 6
DStR 2002 S. 319 Nr. 8
KÖSDI 2002 S. 13191 Nr. 3
FAAAB-98084

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BGH, Urteil v. 17.12.2001 - II ZR 382/99

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