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BFH 03.07.1997 IV R 2/97

Gewerbesteuer; | Kontokorrentschulden als Dauerschulden trotz kurzzeitiger Guthaben (§§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG)

Besteht eine Kontokorrentschuld mehr als ein Jahr, so kann eine Dauerschuld auch dann angenommen werden, wenn zwischenzeitlich ein Guthaben nur an einigen wenigen Tagen besteht (). Eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals wird angenommen, wenn der Gegenwert der Schulden aufgrund ihrer tatsächlichen Laufzeit das Betriebskapital für längere Zeit stärkt. Kontokorrentschulden sind danach ebenfalls Dauerschulden, wenn aus den Umständen der Kreditgewährung und -abwicklung geschlossen werden muß, daß trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd, d. h. länger als ein Jahr, gewidmet werden soll. Aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann es für das Vorliegen einer Dauerschuld dahins...

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