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BGH Urteil v. - II ZR 225/99

Gesetze: AktG § 76 Abs. 2 Satz 2; AktG § 121 Abs. 2 Satz 1; AktG § 124 Abs. 3 Satz 1; AktG § 243 Abs. 4

Leitsatz

a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe.

b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig: 3 Mio. €) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied grundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann, nicht ausführen.

c) Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung an der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt. Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei wertender Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig auswirkt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 165 Nr. 4
DB 2002 S. 196 Nr. 4
DStR 2002 S. 1312 Nr. 31
MAAAB-97866

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BGH, Urteil v. 12.11.2001 - II ZR 225/99

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