BGH Urteil v. - II ZR 216/01

Leitsatz

[1] 1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwidrig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzusetzen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Beitragsausfallschaden.

2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in Anspruch nehmen könnte.

Gesetze: GenG § 34; GenG § 41

Instanzenzug: OLG Oldenburg vom LG Oldenburg vom

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Anfang 1998 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der F. W. eG (im folgenden: Gemeinschuldnerin), deren Unternehmensgegenstand die Milchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr und der Betrieb einer Molkerei war. Jeder der mehr als 1.100 Genossen der Gemeinschuldnerin war nach § 37 der Satzung verpflichtet, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 1.500,00 DM zu zeichnen, auf den mindestens 10 % sofort einzuzahlen waren, während über weitere Einzahlungen die Generalversammlung nach § 50 GenG zu befinden hatte. Auf diesen ersten Geschäftsanteil war die Nachschußpflicht der Mitglieder beschränkt. Die Genossen waren ferner nach § 37 Abs. 2 Satz 3 der Satzung verpflichtet, "je angefangene 20.000 kg Milchanlieferung einen (weiteren) Geschäftsanteil zu erwerben". Mehr als die Hälfte der Genossen kam dieser Verpflichtung zur Zeichnung von Geschäftsanteilen nicht nach; auch die Pflichteinlagen für gezeichnete Einlagen wurden in erheblichem Umfang nicht eingezahlt. Die Konkurseröffnungsbilanz der Gemeinschuldnerin vom weist unter den Aktiva einen Betrag von 1.204.466,06 DM an ausstehenden Einzahlungen auf gezeichnete Geschäftsanteile sowie eine Forderung gegen Genossen betreffend "Einzahlungen auf noch zu zeichnende Geschäftsanteile" in Höhe von insgesamt 5.208.052,21 DM aus.

Neben den beiden hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes, den Streithelfern des Beklagten zu 1, war entsprechend § 18 der Satzung der Gemeinschuldnerin der Beklagte zu 1 seit 1991 bis zur Konkurseröffnung als ehrenamtliches Vorstandsmitglied berufen. Der Streithelfer L. schied im Februar 1997 aus dem Vorstand aus; mit ihm traf die Gemeinschuldnerin am eine Abrede, nach welcher sämtliche bekannten und unbekannten Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus der Vorstandstätigkeit erledigt sind. Von da an übte der Beklagte zu 1 das Vorsitzendenamt aus. Der Beklagte zu 2 war von 1992 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens Mitglied des Aufsichtsrates der Genossenschaft.

Der Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 5.208.052,21 DM mit der Begründung in Anspruch, sie hätten ihre organschaftliche Pflicht verletzt darauf hinzuwirken, daß alle Genossen ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung zum Erwerb von Geschäftsanteilen nachkommen. Ferner hätten sie es pflichtwidrig versäumt, rechtzeitig vor Eintritt der Konkursreife eine Generalversammlung einzuberufen, die den nach § 50 GenG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 3 der Satzung erforderlichen Beschluß über die weiteren Einzahlungen auf die zu zeichnenden Geschäftsanteile gefaßt hätte. Wegen dieser Versäumnisse habe die Gemeinschuldnerin einen Schaden in Höhe der geltend gemachten Summe an ausstehenden Einzahlungen erlitten. Die Beklagten - unterstützt von den Streithelfern - haben sich darauf berufen, daß die Generalversammlung schon vor Jahren einen Beschluß gefaßt habe, daß die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile gestundet würden. Sie verweisen auf zu ihren Gunsten ergangene Entlastungsbeschlüsse der Generalversammlung und stellen pflichtwidriges Verhalten in Abrede, indem sie behaupten, es wäre aussichtslos gewesen, der Generalversammlung vorzuschlagen, einen Einzahlungsbeschluß zu fassen, weil ein solcher Antrag keine Mehrheit gefunden hätte, die Genossen vielmehr in großer Zahl der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt oder den Vorstand und den Aufsichtsrat sofort abberufen hätten. Ferner machen sie geltend, daß die Genossenschaft keinen Schaden erlitten habe, weil der Kläger die säumigen Genossen auch jetzt noch in Anspruch nehmen könne; keinesfalls aber könne der Schaden 10 % des geltend gemachten Betrages, also 520.805,22 DM übersteigen.

Das Landgericht hat ein Grundurteil zugunsten des Klägers erlassen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Gründe

Da der Revisionsbeklagte zu 2 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des Klägers durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.

Die Revision ist teilweise begründet und führt unter Teil-Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von den Beklagten deswegen keinen Schadenersatz fordern, weil der Genossenschaft kein Schaden dadurch entstanden ist, daß die Beklagten es versäumt haben, alle Mitglieder der Gemeinschuldnerin zu zwingen, ihrer satzungsmäßig festgelegten Zeichnungspflicht vollständig nachzukommen und die entsprechende Pflichteinzahlung von je 150,00 DM je Geschäftsanteil zu leisten. Denn er könne die säumigen Genossen auch noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens auf Ersatz des der Genossenschaft entstandenen Verzugsschadens in Anspruch nehmen, der sich der Höhe nach mit den Pflichteinzahlungen decke. Die weitergehende Klageforderung, die der Kläger darauf stützt, daß die Beklagten keinen Generalversammlungsbeschluß nach § 50 GenG über die Volleinzahlung der satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäftsanteile herbeigeführt haben, scheitere schon daran, daß der Kläger nicht in der gebotenen Weise vorgetragen habe, daß die Beklagten sich pflichtwidrig verhalten hätten; auf die streitige Frage, ob die Generalversammlung überhaupt einen Volleinzahlungsbeschluß gefaßt hätte, komme es danach nicht an.

II.

Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Die Beklagten haben ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, indem sie die satzungsrechtlich begründete Zeichnungspflicht weiterer Geschäftsanteile und die Einzahlung der entsprechenden Pflichtbeiträge nicht durchgesetzt haben. Dadurch ist der Gemeinschuldnerin ein der Höhe noch näher festzustellender Schaden entstanden, der den Erlaß eines Grundurteils hinsichtlich eines Schadenersatzbetrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zinsen zu Lasten der Beklagten rechtfertigt. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht dagegen im Ergebnis mit Recht abgewiesen.

1. Im Ausgangspunkt mit Recht hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß die Beklagten ihre organschaftlichen Pflichten nach § 34 und § 41 GenG verletzt haben, indem sie die nach der Satzung erforderliche Zeichnung weiterer Geschäftsanteile nicht durchgesetzt haben.

Es gehört zu den Kardinalpflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft, bei Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe Gesetz und Satzung zu achten. Darauf, daß der Vorstand entsprechend verfährt, bezieht sich in erster Linie die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates. Die Satzung der Gemeinschuldnerin ordnet unzweideutig an, daß jeder Genosse über den von ihm beim Beitritt zu zeichnenden ersten Geschäftsanteil, der auch für die Höhe der Nachschußpflicht maßgeblich ist, für eine Milchliefermenge von je 20.000 kg je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen hat. Einen Handlungsspielraum, wie er grundsätzlich einem Leitungsorgan nicht versagt werden kann, wenn es unternehmerisch erfolgreich tätig sein soll (Sen.Urt. v. - II ZR 308/99, ZIP 2002, 213, 214 unter Hinweis auf BGHZ 135, 244, 253), räumt die Satzung dem Vorstand nicht ein. Die Mitglieder des Vorstandes waren deswegen gehalten, die genannte Satzungsbestimmung durchzusetzen und die betroffenen Genossen zur Zeichnung der weiteren Geschäftsanteile anzuhalten (vgl. RGZ 88, 47 ff.; ferner Beuthien, GenG 13. Aufl. § 34 Rdn. 13; Metz in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 34 Rdn. 45; allgemeiner Gräser in Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 10), während es Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder war, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe durch den Vorstand zu überzeugen und gegebenenfalls denselben zum Handeln anzuhalten.

Dem sind beide Gremien über Jahre nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Unstreitig war es sowohl dem Vorstand wie dem Aufsichtsrat mindestens seit 1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen ihrer Pflicht zur Zeichnung weiterer Anteile nicht nachgekommen war und dementsprechend auch die nach der Satzung für diese Geschäftsanteile geschuldete Pflichteinzahlung von je 150,00 DM nicht geleistet hatte. Ungeachtet dessen hat der Vorstand bis Mitte 1996 nicht reagiert, und der Aufsichtsrat hat ihn auch nicht zur konsequenten Durchsetzung der Satzung angehalten. Die Schreiben, welche die beiden hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die Streithelfer des Beklagten zu 1, im Sommer und Herbst des Jahres 1996 in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat an die säumigen Genossen gerichtet haben, waren angesichts der fehlenden Nachdrücklichkeit der Aufforderung zur Zeichnung der Anteile ebenso unzureichend wie die von den Streithelfern angeblich mit einigen Mitgliedern der Gemeinschuldnerin geführten Gespräche. Zu einer ordnungsgemäßen Pflichterfüllung hätte vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - gehört, daß die säumigen Genossen energisch zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Pflichten angehalten worden wären. Satzungsrechtliche Zwangsmaßnahmen und die gerichtliche Durchsetzung der Zeichnungspflicht - u.U. in Form von Musterprozessen - durften die Beklagten dabei schon deswegen nicht ausschließen, weil ihr passives Verhalten die Gefahr heraufbeschwor oder vertiefte, daß die Genossenschaft, die im wesentlichen von Bankkrediten abhängig war, aus der Sicht der Geldgeber wegen eines zu geringen Eigenkapitals als kreditunwürdig eingestuft wurde und nach Sperrung oder Kündigung der Kredite in die Zahlungsunfähigkeit geriet.

Die von dem Beklagten zu 1 beschriebene Gefahr, daß derart in Anspruch genommene Genossen der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt hätten, berechtigte ihn, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und den Aufsichtsrat nicht, weiterhin passiv zu bleiben, weil die betreffenden Personen damit ihre Aufgabe verfehlten, die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder, die sich zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen und die genannten satzungsrechtlichen Pflichten übernommen hatten, zu wahren und zu fördern.

2. Vergeblich machen die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend, Maßnahmen der geschilderten Art seien entbehrlich gewesen, weil ein Beschluß existiert habe, der sie von der Durchsetzung der Zeichnungspflicht entbinde und statt dessen den Mitgliedern auferlege, 0,07 DM ihrer Milchvergütung der Gemeinschuldnerin zur Auffüllung der Geschäftsguthaben zu belassen. Abgesehen davon, daß die Beklagten diesen Beschluß, obwohl ihnen der Kläger das Protokollbuch der Genossenschaft zugänglich gemacht hat, nicht haben vorlegen können, wäre eine Pflichtverletzung auch dann nicht zu verneinen, wenn ein derartiger Beschluß existiert haben sollte. Denn er widerspräche der unzweideutigen Anordnung der Satzung (vgl. § 34 Abs. 4 GenG), daß zusätzliche Geschäftsanteile zu zeichnen und Pflichteinzahlungen von je 150,00 DM zu leisten waren.

Der Einbehalt von Milchgeld konnte zwar zur Auffüllung der Geschäftsguthaben dienen und insofern auch die Eigenkapitalbasis der Genossenschaft stärken, seiner rechtlichen Qualität nach unterschied sich dies jedoch von der satzungsgemäß erforderlichen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile, weil die Geschäftsguthaben nur bis maximal zum Nennwert eines Geschäftsanteils, also bis 1.500,00 DM aufgefüllt werden konnten, überschießende Beträge hingegen zu einer Forderung der Genossen führten, wohingegen die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zu einer dauerhaften Stärkung der finanziellen Lage der Gemeinschuldnerin geführt hätte.

3. a) Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht damit entlasten, daß er - anders als die beiden Streithelfer - nur unentgeltlich und ehrenamtlich als Mitglied des Vorstandes tätig gewesen und in dieser Eigenschaft für die Durchsetzung der Zeichnungspflicht auch nicht zuständig gewesen sei. Abgesehen davon, daß er jedenfalls ab Februar 1997 als Vorsitzender des Vorstandes amtiert und schon deswegen von diesem Zeitpunkt an die Verantwortung für die beschriebenen Versäumnisse nicht von sich abweisen kann, entbinden weder eine nur ehrenamtliche Zugehörigkeit zum Vorstand noch eine Aufgabenverteilung unter dessen Mitgliedern das einzelne Vorstandsmitglied von der Verantwortung für Fehlentwicklungen bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgabe einer Genossenschaft. Vielmehr wirkt sich auch dann die alle Vorstandsmitglieder treffende Gesamtverantwortung (vgl. Gräser aaO, § 34 Rdn. 11, 13; Metz aaO, § 34 Rdn. 40 f.; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 14) dahin gehend aus, daß auch ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiges Mitglied des Vorstandes der satzungswidrigen Verfahrensweise widersprechen und in geeigneter Weise - etwa durch Information des Aufsichtsrates, der Generalversammlung oder des Prüfverbandes - Schaden von der Genossenschaft abwenden muß. Diesen Anforderungen sind beide Beklagte nicht gerecht geworden, sondern haben sich ersichtlich mit dem - wie ausgeführt - unzureichenden Bemühen um Durchsetzung abgefunden. Daß der Prüfverband, der unstreitig wiederholt intern darauf gedrängt hatte, für die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung der weiteren Geschäftsanteile und die Einzahlung der entsprechenden Pflichtleistungen zu sorgen, nicht deutlicher auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vorstands- und Aufsichtsratspflichten hingewirkt hat, entlastet die Beklagten nicht. Denn sie hatten eigenständig für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu sorgen und dürfen wegen der Defizite bei ihrer Pflichterfüllung nicht auf die zu ihrer Überwachung berufenen Personen verweisen, die gegebenenfalls ihrerseits der Genossenschaft haften (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GenG).

b) Eine andere, in diesem Zusammenhang allerdings nicht maßgebliche Frage ist, ob ein nur ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied bei der internen Haftungsverteilung unter den mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Organmitgliedern (§ 426 BGB) mit denselben Maßstäben gemessen werden darf wie ein hauptamtlich tätiges und besoldetes Vorstandsmitglied (vgl. auch Metz aaO, § 34 Rdn. 6, 116; Gräser aaO, § 34 Rdn. 4 - s. dazu unten III. 2.).

4. a) Beide Beklagte handelten schuldhaft. Ihnen war spätestens seit 1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen die weiteren Geschäftsanteile nicht gezeichnet hatten und die Gemeinschuldnerin deswegen auch Pflichteinzahlungen in beträchtlicher Höhe nicht erhalten hatte.

b) Zu Unrecht meinen sie, gleichwohl könnten sie von dem Kläger nicht belangt werden, weil die Generalversammlung der Genossenschaft dem Vorstand und dem Aufsichtsrat - zuletzt am - Entlastung erteilt habe. Abgesehen davon, daß sich dieser Beschluß allenfalls auf die Vergangenheit, nämlich das seinerzeit behandelte Geschäftsjahr 1995/96 beziehen, die Entlastungswirkung aber nicht in die Zukunft wirken kann, verkennen die Beklagten, daß sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. aaO) die Verzichtswirkung einer nach § 48 GenG ausgesprochenen Entlastung auf solche Ansprüche beschränkt, die der Generalversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten.

An dieser Kenntnis oder Erkennbarkeit der Pflichtverletzung der betroffenen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und ihrer schadenrechtlichen Verantwortlichkeit fehlte es bei Fassung der Entlastungsbeschlüsse. Aus dem Protokoll der Versammlung läßt sich nicht ersehen, daß die anwesenden Mitglieder darüber informiert waren, in welchem Ausmaß Genossen ihrer Zeichnungspflicht nicht nachgekommen waren und daß Vorstand und Aufsichtsrat dem nicht energisch begegnet sind. Schon in der vorangegangen Generalversammlung vom war - das gravierende Problem bagatellisierend - lediglich davon die Rede, es müsse noch "eine Änderung der Anteile des Geschäftsguthabens ... bei einigen Mitgliedern erfolgen", und der Streithelfer zu 2 werde veranlassen, daß "die Beteiligungserklärungen entsprechend der Referenzmenge nachgezeichnet werden". In der Versammlung vom waren diese Umstände nicht Gegenstand des Vortrags der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates, so daß die Teilnehmer der Versammlung annehmen mußten, daß Vorstand und Aufsichtsrat inzwischen - wie im Vorjahr angekündigt - die Bereinigung durchgeführt hatten. Erst nach der Beschlußfassung über die Entlastung ist unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" die Frage aus dem Auditorium gestellt worden, "wie es sich mit den noch nachzuzeichnenden Geschäftsanteilen verhält", die von dem Vertreter des Genossenschaftsverbandes dahin beantwortet worden ist, daß Landwirte dieser satzungsrechtlichen Pflicht nicht nachkämen. Die auf diese Weise vermittelte Kenntnis von dem fortdauernden Problem, daß Mitglieder der Genossenschaft ihren Pflichten nicht nachkamen, wirkt - anders als die Beklagten meinen - nicht zurück, so daß die Entlastungsbeschlüsse in Unkenntnis der maßgebenden Umstände gefaßt worden sind.

5. Revisionsrechtlicher Nachprüfung hält dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht stand, daß die Beklagten durch ihr schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Genossenschaft keinen Schaden zugefügt haben, weil der Kläger die säumigen Genossen auf Leistung der Pflichteinzahlungen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auch noch im Konkursverfahren in Anspruch nehmen könne.

a) Der Gemeinschuldnerin ist durch das Versäumnis der Beklagten ein Schaden in Höhe der Pflichteinzahlungen entstanden, die mit der nach der Satzung gebotenen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile fällig geworden wären. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden. Da mit der kraft Gesetzes eintretenden Auflösung (§ 101 GenG) eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft eintritt (RGZ 117, 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenn er durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen. Denn sowohl der Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßigen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sich an einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfür erforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. aaO, S. 1135 f.). Nach Auflösung der Genossenschaft ist hierfür kein Raum mehr, ein jetzt stattfindender Beitritt oder eine Erweiterung der Beteiligung hätte lediglich zur Folge, daß das Mitglied mit Zahlungspflichten belastet würde, denen kein von der Genossenschaft zu leistender Gegenwert gegenüberstünde, und die allein dazu dienten, das zur Begleichung der Forderungen der Konkursgläubiger dienende Vermögen zu vermehren (vgl. RGZ 125, 196, 201).

b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer Anmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110) und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der Zeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116, 121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9; Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a Rdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. aaO). Wollte man der Genossenschaft einen solchen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zubilligen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, daß die Genossen wirtschaftlich so behandelt würden, als wären sie der Genossenschaft beigetreten oder hätten ihre Beteiligung erhöht. Sie würden also - entgegen dem oben beschriebenen nur begrenzten Abwicklungszweck der Genossenschaft - dazu herangezogen, Gläubiger der Genossenschaft zu befriedigen, obwohl sie selbst nicht oder mit weniger Geschäftsanteilen an derselben beteiligt sind und schon deswegen für die ihnen abverlangte finanzielle Stärkung der Genossenschaft nicht verantwortlich sind. Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner Ansicht auch darüber hinweg, daß bei der Genossenschaft - anders als im Aktien- oder GmbH-Recht - ein anderes Kapitalbindungsprinzip gilt. Hier ist den Gläubigern nicht ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital gewidmet, ihr Vertrauen in die finanzielle Leistungsfähigkeit der Genossenschaft gründet vielmehr allein auf die aufzubringenden Mindesteinlagen der beigetretenen - nicht der beitrittspflichtigen - Genossen und deren durch freiwillige Einzahlungen oder durch Gutschriften vermehrtes Geschäftsguthaben, sowie gegebenenfalls auf die die einzelnen Genossen treffende Nachschuß- oder die zur Konkursabwendung zu beschließende Einzahlungspflicht (§ 87 a GenG, vgl. dazu auch Sen.Urt. v. aaO, S. 1136).

Kann danach auf dem Umwege über eine Haftung wegen Verzuges mit der Zeichnung eines Geschäftsanteils eine Schadenersatzpflicht der säumigen Genossen nicht begründet werden, kommt es nicht - wie das Berufungsgericht (vgl. schon OLG Oldenburg, WM 1992 aaO) angenommen hat - darauf an, ob die Genossenschaft die Unmöglichkeit der Beteiligung dadurch selbst verursacht hat, daß sie ihre Auflösung beschlossen hat (vgl. RGZ 125, 196 ff.), oder ob es zu einer insolvenzbedingten Auflösung gekommen ist, die nicht selten ebenfalls dem Verhalten der für die Genossenschaft handelnden Personen zuzurechnen ist.

c) Mangels Bestehens einer Forderung des Klägers gegen die säumigen Genossen kommt es schließlich nicht darauf an, daß das Berufungsgericht den Kläger zu Unrecht (vgl. Beuthien aaO, § 22 Rdn. 11 m.w.N.) darauf verwiesen hat, mit den Schadenersatzansprüchen gegen die im Konkurs nicht vollwertigen Forderungen der Genossen auf Auszahlung des einbehaltenen Milchgeldes die Aufrechnung zu erklären.

6. Die Beklagten haften dagegen - wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht dafür, daß vor der Eröffnung des Konkursverfahrens von der Generalversammlung als dem nach § 50 GenG hierfür ausschließlich zuständigen Organ kein Beschluß gefaßt worden ist, daß alle Genossen nach Erfüllung ihrer erweiterten Zeichnungspflicht je Geschäftsanteil weitere 1.350,00 DM (sog. "Volleinzahlung") einzahlen müssen. Insofern hat die Revision des Klägers keinen Erfolg.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht hinreichend dafür vorgetragen, daß und zu welchem Zeitpunkt diese Volleinzahlung unausweichlich geboten war, so daß der Vorstand und der Aufsichtsrat gehalten waren, nach §§ 44, 38 Abs. 2 GenG eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über diesen Gegenstand einzuberufen, ist nicht bedenkenfrei. Denn schon das Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat vom belegt die erheblichen Schwierigkeiten, die die Genossenschaft hatte, die für ihren Betrieb erforderlichen Geldmittel aufzubringen; außerdem soll die Kreditbelastung der Gemeinschuldnerin im Mai 1997 auf rund 26 Mio. DM angestiegen sein, der nur geringe eigene Mittel von etwa 2,7 Mio. DM gegenüberstanden. Daß in einer solchen angespannten finanziellen Lage Vorstand und Aufsichtsrat als pflichtgemäß handelnde Leitungs- und Überwachungsorgane gehalten sind, die Generalversammlung mit der Entscheidung über die Stärkung der eigenen Finanzkraft der Genossenschaft zu befassen, liegt nahe. Die von den Beklagten angeführten Gründe, warum sie geglaubt haben, hiervon Abstand nehmen zu dürfen, reichen nicht aus, eine objektive Pflichtwidrigkeit zu verneinen.

b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beklagten ihre Pflicht zur Einberufung einer Generalversammlung mit dem Ziel der Fassung eines Volleinzahlungsbeschlusses schuldhaft verletzt haben. Denn das von dem Berufungsgericht gefundene Ergebnis ist aus einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob angesichts der oben beschriebenen besonderen Struktur des Kapitalbindungssystems der Genossenschaft der von dem Kläger in diesem Zusammenhang verfolgte Schadenersatzanspruch vom Schutzbereich der Norm gedeckt ist; denn die Konkursgläubiger haben keinen Anspruch darauf, daß die Genossenschaft durch über die Pflichteinzahlungen hinausgehende Beiträge mit so viel Mitteln ausgestattet wird, daß sie in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten weitergehend nachzukommen.

Jedenfalls scheitert der geltend gemachte Schadenersatzanspruch daran, daß der Kläger nicht in der gebotenen Form hat darlegen können, daß von der Generalversammlung mehrheitlich ein Volleinzahlungsbeschluß gefaßt worden wäre. Unstreitig hat eine erhebliche Zahl der Mitglieder der Gemeinschuldnerin die in der Satzung niedergelegte Pflicht mißachtet, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen und die Genossenschaft mit dem je Anteil fälligen Pflichtbetrag von 150,00 DM zu versehen. Die Beklagten haben eingehend geschildert, daß innerhalb der in ihrem örtlichen Bereich vorhandenen Milchgenossenschaften erhebliche Mitgliederbewegungen stattfanden und für die einzelnen Landwirte die Höhe des ihnen ausgezahlten Milchgeldes und die finanziellen Belastungen durch ihre Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundlegende Kriterien für den Beitritt zu oder für den Verbleib in einer Genossenschaft waren. In diesem Zusammenhang sind einzelne Genossenschaften in die Insolvenz geraten, auch die Gemeinschuldnerin hat hierbei neue Mitglieder gewonnen. Angesichts der nur lockeren Bindung der einzelnen Milchproduzenten an die Gemeinschuldnerin erscheint es völlig fernliegend, daß die Generalversammlung einen Volleinzahlungsbeschluß gefaßt hätte, der die einzelnen Mitglieder, welche ohnehin weniger Milchgeld als bei benachbarten Genossenschaften erhielten, mit erheblichen zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen belastet hätte.

Das gilt um so mehr, wenn berücksichtigt wird, daß - mit dem Kläger die Zahlen der Konkurseröffnungsbilanz zugrunde gelegt - die Gemeinschuldnerin nicht einmal in der Lage gewesen wäre, mit den aus den weiteren Einzahlungen erlangten Mitteln ihre Krisensituation zu beheben. Sie war mit Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von 34 Mio. DM belastet, denen ein Aktivvermögen von 27 Mio. DM gegenüberstand, das indessen um rund 4,7 Mio. DM zu hoch bemessen war, weil die satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäftsanteile mit ihrem vollen Nennwert von 5.208.052,21 DM angesetzt worden waren. Ohne vorherige Zeichnung der Geschäftsanteile waren - wie ausgeführt - die Genossen aber nicht zu den aktivierten Einzahlungen verpflichtet. Da in der Insolvenz eine Zeichnung weiterer Geschäftsanteile ausscheidet, sind die Aktiva der Gemeinschuldnerin um den genannten Betrag zu hoch angesetzt. Stellt man demgegenüber darauf ab, daß die Generalversammlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgehalten worden wäre, hätte - wegen der satzungsrechtlich begründeten Pflicht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und der hierdurch fälligen Pflichteinzahlungen - allenfalls 10 % des Nennbetrages als Forderung aktiviert werden dürfen. Die Überschuldung der Gemeinschuldnerin hätte danach statt bei nur rund 7 Mio. DM bei knapp 12 Mio. DM gelegen; auch im Falle einer von dem Kläger erwarteten Volleinzahlung wäre sie zu weniger als der Hälfte durch die von den Genossen zugeführten Mittel verringert worden. Da die Genossen nach dem Kapitalaufbringungssystem des GenG - abgesehen von den Fällen der §§ 87 a und 105 GenG - nicht zu über ihre Pflichteinzahlung hinausgehenden Einzahlungen gezwungen werden können, vielmehr in freier Selbstverwaltung (vgl. z.B. RGZ 135, 55, 59 f.) darüber zu befinden haben, ob und wie sie den gemeinsamen Zweck verfolgen und fördern wollen, hätten sie die ihnen angesonnene Volleinzahlung auch um den Preis der Insolvenz der Genossenschaft ablehnen können; im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, warum sie dennoch den genannten Beschluß hätten fassen sollen. Der Kläger jedenfalls hat nachvollziehbare Gründe dafür, daß entgegen dem differenzierten Vorbringen der Beklagten die Generalversammlung bei zutreffender Unterrichtung über die Lage der Genossenschaft den Volleinzahlungsbeschluß dennoch gefaßt hätten, nicht anführen können.

III.

1. Von ihren Standpunkten aus jeweils folgerichtig haben weder das Landgericht noch das Berufungsgericht geprüft, wie viele Genossen der Gemeinschuldnerin ihrer Zeichnungspflicht nicht nachgekommen sind und in welcher Höhe danach der Genossenschaft Pflichteinzahlungen entgangen sind. Für das Revisionsverfahren ist danach von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers auszugehen, so daß der Beitragsausfallschaden an entgangenen Pflichteinzahlungen höchstens 520.805,22 DM ausmacht. Ob die dem zugrundeliegenden Zahlen zutreffen, ist im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten in dem vor dem Landgericht fortzusetzenden Verfahren zu klären.

2. Hierzu weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die beiden Beklagten jedenfalls dann nicht für die volle Höhe des der Gemeinschuldnerin durch ihr pflichtwidriges Verhalten entstandenen Schadens aufkommen müssen, wenn andere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates von der Genossenschaft aus der Haftung wirksam entlassen worden sind. Im Hinblick auf den Vortrag des Streithelfers zu 1 und die von ihm vorgelegte Vereinbarung vom über den zu seinen Gunsten ausgesprochenen Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus organschaftlichem Versagen besteht Anlaß zu dieser Prüfung, weil im Falle der Wirksamkeit dieser Erlaßvereinbarung die Gemeinschuldnerin sich den auf den früheren Vorstandsvorsitzenden L. entfallenden internen Haftungsanteil auch im Außenverhältnis zu den Beklagten anrechnen lassen müßte (vgl. Münch.Komm. z. BGB/Bydlinski, 4. Aufl. § 423 Rdn. 4 m.w.N.); Entsprechendes gilt, falls die Genossenschaft auch gegenüber anderen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates einen Verzicht ausgesprochen haben sollte. In diesem Zusammenhang wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der interne Haftungsanteil des Beklagten zu 1 deswegen geringer als der anderer Vorstandsmitglieder zu bemessen ist, weil er das Vorstandsamt nur ehrenamtlich für die Genossenschaft ausgeübt hat (vgl. oben II. 3 b; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 12).

Fundstelle(n):
DB 2004 S. 534 Nr. 10
DStR 2004 S. 513 Nr. 12
KAAAB-97845

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein