Leitsatz
[1] a) Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfaßt werden grundsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte.
b) Hat der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder Rechts getroffen, so sind diese auch dem Erwerber gegenüber wirksam.
c) Der Gesellschafterbeschluß der Altgesellschafter, Sonderabschreibungen für Investitionen im Sinne der §§ 2, 3 FördG für ein bestimmtes Jahr gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, stellt eine solche Verfügung dar.
Gesetze: BGB § 705; FördG § 2; FördG § 3; FördG § 4
Instanzenzug: OLG Bamberg vom LG Bamberg vom
Tatbestand
Die Parteien gründeten 1992 mit zwei weiteren Personen (G. und Br.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger und der Mitgesellschafter G. mit je 25 %, der Beklagte mit 30 % und der Mitgesellschafter Br. mit 20 % beteiligt waren. Gesellschaftszweck war die Durchführung steuerlich begünstigter Baumaßnahmen an dem Objekt K. 8 in S., mit denen Ende 1992/Anfang 1993 begonnen wurde, sowie die anschließende Vermietung des Anwesens.
Am trafen die Gesellschafter eine schriftliche Vereinbarung, in der in Nr. 11 bestimmt wurde:
"Die Parteien erklären unwiderruflich (...) ihr Einverständnis mit der Inanspruchnahme der Sonder-AfA für das Objekt K. 8 für das Jahr 1994."
Gleichfalls noch am übertrugen der Kläger und die Gesellschafter G. und Br. ihre Gesellschaftsanteile an A. W., einen Neffen des Beklagten. Der Beklagte übertrug nach Teilung seines Anteils 28 % ebenfalls an seinen Neffen und behielt 2 % selbst.
Im August 1997 beantragte das vom Kläger beauftragte Steuerbüro beim Finanzamt F. im Namen der Gesellschaft die Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) für 1994. Das Finanzamt lehnte dies im Hinblick auf die fehlende Einverständniserklärung des Beklagten, der im März 1998 gemeinsam mit seinem Neffen die Ansetzung der Sonderabschreibung für 1996 beantragt hatte, ab, und forderte den Kläger auf, eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Beklagten bezüglich der gewünschten Inanspruchnahme für 1994 vorzulegen.
Mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten, die entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt F. abzugeben sowie der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für das Jahr 1994 zuzustimmen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Gründe
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, die ursprüngliche Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der begehrten Erklärung sei durch die Übertragung der Anteile auf seinen Neffen am entfallen. Als "wesentliche Bestandteile" der Gesellschaftsanteile seien auch die Rechte aus der Sonderabschreibung nach § 93 BGB zwingend auf die neue Gesellschaft übergegangen. Die erforderliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt könne daher nur noch von den neuen Gesellschaftern und nicht mehr vom Beklagten allein abgegeben werden.
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
2. Das Berufungsgericht hat bei seinen Darlegungen nicht ausreichend zwischen der der Gesellschaft nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2; 1 Abs. 1 FördG zustehenden Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung für Investitionen einerseits und der Bekanntgabe des Resultats der Ausübung dieser Wahlmöglichkeit gegenüber dem Finanzamt durch Erklärung andererseits differenziert.
a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG können Steuerpflichtige für begünstigte, im Fördergebiet durchgeführte Investitionen im Sinne der §§ 2, 3 FördG (von deren Vorliegen hier auszugehen ist) nach § 4 FördG u.a. Sonderabschreibungen vornehmen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 FördG in der für die Beurteilung des Falles maßgeblichen, bis geltenden Fassung betrugen diese Sonderabschreibungen bis zu 50 % der Investitionskosten und konnten (frühestens) im Jahr des Investitionsabschlusses und (sodann) in den vier darauf folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Hieraus ist ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen abzuleiten, wonach dieser sowohl den jährlichen Umfang der Sonderabschreibungen als auch das Jahr oder die Jahre innerhalb des insgesamt fünfjährigen Begünstigungszeitraums bestimmen kann, in dem oder denen die Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Demnach ist es auch möglich, daß die Sonderabschreibungen in einem beliebigen Jahr des Begünstigungszeitraums in voller Höhe in Anspruch genommen werden (vgl. Töben, Fördergebietsgesetz 2. Aufl. Rdn. 726; Blümich/Stuhrmann, EStG 15. Aufl. § 4 FördG Rdn. 12 a).
Die Ausübung des Wahlrechts obliegt dem Steuerpflichtigen, hier der investierenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG). Diese wiederum entscheidet nach den jeweils für sie geltenden Regelungen ein- oder mehrheitlich mit bindender Wirkung für jeden einzelnen Gesellschafter über Zeitraum und Umfang der Geltendmachung (Töben aaO, Rdn. 111; Blümich/Stuhrmann aaO, § 1 FördG Rdn. 6 a.E.). Infolge der im Belieben der Gesellschaft stehenden Wahl des Jahres der gewünschten Inanspruchnahme (innerhalb des Begünstigungszeitraums) können mithin einzelne - ausgeschiedene, ausscheidende oder neu hinzukommende - Gesellschafter ganz oder teilweise von den aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen resultierenden Vergünstigungen ausgeschlossen werden (vgl. Töben aaO, Rdn. 113).
Unstreitig haben sich die bis zum die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildenden Gesellschafter, darunter der Beklagte, an diesem Tag dahingehend geeinigt, die Sonderabschreibung vollständig für das Jahr 1994 in Anspruch zu nehmen und ihre Entscheidung sowie die dahinter stehende Stimmabgabe als "unwiderruflich" bezeichnet. Durch diesen Gesellschafterbeschluß war die gesellschaftsinterne Willensbildung abgeschlossen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die durch anschließend vorgenommenen Anteilsübertragungen in die Gesellschaft eingetretenen Gesellschafter.
b) Eine anschließende Übertragung des bereits ausgeübten Wahl- oder des Mitwirkungsrechtes an der Entscheidung auf den Neugesellschafter A. W. konnte damit entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht mehr erfolgen.
Als Erwerber der auf sie übertragenen Gesellschaftsanteile ihrer Rechtsvorgänger sind die Neugesellschafter voll mit allen Rechten und Pflichten in deren Rechtsstellung eingetreten. Davon umfaßt werden grundsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte (Sen.Urt. v. - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; MünchKomm.-Ulmer, BGB 3. Aufl. § 719 Rdn. 32). Hat der Veräußerer schon vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder Rechts getroffen, so sind diese auch dem Erwerber gegenüber wirksam (Ulmer aaO, § 719 Rdn. 35).
In dem zu entscheidenden Fall stand damit den einzelnen Gesellschaftern im Zeitpunkt der Veräußerung und Übertragung der Anteile an A. W. ein Recht auf eine erneute gesellschaftsinterne Meinungsbildung über Zeitraum und Umfang der Geltendmachung der Sonderabschreibung nicht mehr zu. Die von den Altgesellschaftern getroffene Verfügung war bestandskräftig und einer Änderung durch die neuen Gesellschafter nicht mehr zugänglich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Außenwirkung entfaltende Umsetzung des gefaßten Gesellschafterbeschlusses erst in der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahlrechtsausübung gegenüber der Finanzbehörde liegt. Dies vermag an der durch den Gesellschafterbeschluß der Altgesellschafter entstandenen internen Bindung hinsichtlich des Zeitraums und des Umfangs, in dem die Sonderabschreibung geltend gemacht werden soll, nichts zu ändern. Nach Wortlaut und Sinn der Vereinbarung vom bestand die nicht widerrufbare gesellschaftsrechtliche Pflicht eines jeden Gesellschafters, an der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für 1994 soweit erforderlich mitzuwirken, so daß der Neugesellschafter A. W. die jeweiligen Anteile allenfalls auch nur mit dieser Verpflichtung erwerben konnte.
c) Die Abgabe der begehrten Erklärung ist dem Beklagten entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch nach wie vor möglich.
Aus der getroffenen Vereinbarung ergibt sich ohne weiteres die Pflicht des Beklagten, an der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für das Jahr 1994 mitzuwirken, insbesondere hierfür notwendige Erklärungen abzugeben. Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist erforderlich, damit dieses Kenntnis davon erlangt, für welche/s Jahr/e die Gesellschaft die Abschreibungen in welchem Umfang geltend macht. Erst diese Angabe ermöglicht es dem Finanzamt, die Besteuerungsgrundlage in dem nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO zu erlassenden Bescheid für den jeweiligen Feststellungszeitraum gesondert festzustellen. Die Feststellung ist bei mehreren zu einer Gesellschaft verbundenen Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO einheitlich vorzunehmen. Erklärungspflichtig gegenüber dem Finanzamt ist nach § 181 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 AO jeder Beteiligte (hier: Gesellschafter), dem das Ergebnis der Feststellung vermögensbezogen ganz oder teilweise zuzurechnen ist (Tipke/Kruse/Brandis, AO 16. Aufl. Rdn. 12; Klein, AO 6. Aufl. § 181 Anm. 3). Daraus folgt zunächst, daß entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts grundsätzlich jeder einzelne Beteiligte dem Finanzamt gegenüber zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet und berechtigt ist.
Weiterhin ergibt sich hieraus auch, daß im Falle des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft die Erklärung von denjenigen Personen abzugeben ist, die im fraglichen Feststellungszeitraum die Gesellschaft gebildet haben, da diesen das Ergebnis der Feststellung wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dies wird in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der zum Auffangtatbestand des § 180 Abs. 2 AO ergangenen Verordnung (BGBl. I, 1986, S. 2663) ausdrücklich festgestellt. Danach sind diejenigen Personen erklärungspflichtig, welche im Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter betrieben, genutzt oder gehalten haben.
Als Ergebnis ist festzuhalten, daß eine das Jahr und den Feststellungszeitraum 1994 betreffende Erklärung gegenüber der Finanzbehörde von denjenigen Personen abzugeben ist, die in diesem Zeitraum an der Gesellschaft beteiligt waren. Hiervon geht offensichtlich auch das für die Beteiligten zuständige
Finanzamt F. aus, welches - wohl wegen der widersprüchlichen Angaben der Mitgesellschafter - die Erklärung sämtlicher im Jahr 1994 beteiligter Gesellschafter verlangt.
Fundstelle(n):
BB 2003 S. 545 Nr. 11
BFH/NV-Beilage 2003 S. 186 Nr. 3
DB 2003 S. 497 Nr. 9
DStR 2003 S. 1040 Nr. 25
VAAAB-97811
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja