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BGH Urteil v. - II ZR 191/99

Gesetze: GmbHG § 30; GmbHG § 31; GmbHG § 32 a; GmbHG § 32 b

Leitsatz

a) Dem Anspruch auf Rückgewähr des in der Krise der GmbH gezahlten Entgelts für eine eigenkapitalersetzend wirkende Gebrauchsüberlassung steht nicht entgegen, daß der Gesellschafter der Gesellschaft Mittel (hier: "Untermietzinsen") überlassen hat, durch welche ein Aufwendungsersatzanspruch erfüllt werden sollte, den die GmbH gegen ihn besaß.

b) Kommt es für die Feststellung der Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung in funktionales Eigenkapital auf die Überschuldung der Gesellschaft an, wird die Gesellschaft bzw. ihr Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Beweislast durch die Vorlage einer ein negatives Ergebnis ausweisenden Handelsbilanz, mag diesem Umstand auch indizielle Bedeutung beikommen können, nicht gerecht; vielmehr bedarf es grundsätzlich der Erstellung einer Überschuldungsbilanz, welche die aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerte ausweist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 640 Nr. 13
DB 2001 S. 377 Nr. 7
DStR 2001 S. 139 Nr. 4
AAAAB-97805

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BGH, Urteil v. 18.12.2000 - II ZR 191/99

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