BGH Urteil v. - II ZR 151/03

Leitsatz

[1] a) Wurde dem Gesellschafter einer - personalistisch strukturierten - GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58 a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner bisherigen Beteiligung entsprechendes Bezugsrecht eingeräumt, so gebietet die Treupflicht der Gesellschaftermehrheit - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht ohne weiteres, diesem durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt dessen die Übernahme einer von ihm gewünschten Kleinstbeteiligung (hier: 0,2 % des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen (Abgrenzung zu BGHZ 142, 167 - Hilgers).

b) Die Verletzung der Treupflicht im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Bezugsrechts des Minderheitsgesellschafters einer GmbH führt auch bei der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses (im Anschl. an Senat, BGHZ 132, 84, 93 f.).

c) Der Gesellschafter einer GmbH muß die Beschlußanfechtungsklage mit aller ihm im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab zu gelten hat.

Gesetze: GmbHG § 58 a Abs. 4; AktG § 243 Abs. 1; AktG § 246 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Dresden vom LG Zwickau vom

Tatbestand

Am Stammkapital der beklagten GmbH, das nach mehreren Kapitalerhöhungen insgesamt 1,2 Mio. DM betrug, waren die H. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 1,065 Mio. DM, A. B. mit einem Anteil von 15.000,00 DM und der Kläger mit einem solchen von 120.000,00 DM beteiligt; außerdem hatten die H. GmbH 735.000,00 DM und A. B. 15.000,00 DM in eine Kapitalrücklage geleistet. Am waren wegen erheblicher Verluste in den Geschäftsjahren 1999 und 2000 und eines im laufenden Geschäftsjahr aufgetretenen weiteren Verlustes von ca. 350.000,00 DM sämtliche Kapital- und Gewinnrücklagen aufgebraucht und das Eigenkapital der Beklagten verbraucht. In der daraufhin auf den einberufenen Gesellschafterversammlung wurde zunächst mehrheitlich - gegen die Stimme des kraft privatschriftlicher Vollmacht durch Rechtsanwalt M. vertretenen Klägers - die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.

Entsprechend einer zum Gegenstand der Versammlung gemachten Tischvorlage ("Entwurf") sollte die erforderliche Sanierung der Gesellschaft gemäß § 58 a Abs. 1, 4 GmbHG durch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung auf 500.000,00 € in die Wege geleitet werden, wobei die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zur Übernahme der drei neu zu bildenden Geschäftsanteile zugelassen werden und bei Verzicht eines der Gesellschafter auf sein Bezugsrecht die anderen Gesellschafter insoweit bezugsberechtigt sein sollten. Dementsprechend beschloß die Gesellschafterversammlung zunächst - gegen die Stimme des von Rechtsanwalt M. vertretenen Klägers - zu TOP 2 (entsprechend Nr. I des "Entwurfs") die Herabsetzung des Stammkapitals der Beklagten auf 0,00 DM/0,00 €; gegen diesen Beschluß kündigte Rechtsanwalt M. die Erhebung einer Anfechtungsklage an. Anschließend beschloß die Gesellschafterversammlung - bei Stimmenthaltung des Klägers - zu Punkt 3 der Tagesordnung (gemäß Nr. II des "Entwurfs") die Erhöhung des Stammkapitals von Null auf 500.000,00 €. Hinsichtlich der sodann unter Nr. III der Tischvorlage vorgesehenen Übernahme der drei neuen Stammeinlagen in Höhe von 461.550,00 € für die H. GmbH, 7.700,00 € für A. B. und von 30.750,00 € für den Kläger erklärte Rechtsanwalt M., daß der Kläger nicht den entsprechend seiner bisherigen Beteiligung bestimmten Anteil, sondern nur einen solchen von 1.000,00 € erwerben wolle und den überschießenden Betrag den anderen Gesellschaftern zur freien Verfügung stelle. Nachdem der Versammlungsleiter klargestellt hatte, daß die Gesellschafter von ihrem Übernahmerecht nur komplett (100 %) oder gar nicht Gebrauch machen könnten, erklärten A. B. die Teilnahme an der Kapitalerhöhung mit dem vorgesehenen Anteil von 7.700,00 € und die H. GmbH die Übernahme aller verbleibenden Anteile - unter Einschluß der gesamten ursprünglich für den Kläger vorgesehenen Beteiligung - in Höhe von 492.300,00 €. Als Rechtsanwalt M. weiterhin die Übernahme eines Anteils von 1.000,00 € für den Kläger beanspruchte, beschloß die Gesellschafterversammlung unter Bezugnahme auf die vorherige Übernahmeerklärung des Mehrheitsgesellschafters gegen die Stimme des Klägers, daß dieser nicht zur Übernahme einer Beteiligung von 1.000,00 € zugelassen werde. Anschließend wurde wiederum gegen die Stimme des Klägers zu TOP 3 gemäß Nr. IV der Tischvorlage eine entsprechende Änderung des § 3 des Gesellschaftsvertrages beschlossen, wonach die H. GmbH eine Stammeinlage von 492.300,00 € und A. B. eine solche von 7.700,00 € übernimmt.

Mit seiner am beim Landgericht Z. eingegangenen Klage hat der Kläger den Kapitalherabsetzungsbeschluß auf Null (Klageantrag 1 a), den Nichtzulassungsbeschluß zur Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € (Klageantrag 1 b) sowie die Satzungsänderung zu TOP 3, IV der Tischvorlage, soweit seine - erstrebte - Beteiligung mit 1.000,00 € darin nicht aufgeführt ist (Klageantrag 1 c) angefochten; hilfsweise zum Klageantrag 1 b hat er die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots zur Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € am neu gebildeten Stammkapital von 500.000,00 € begehrt.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Kapitalherabsetzungsbeschlusses abgewiesen; im übrigen hat es ihr hinsichtlich der weiteren Hauptanträge zu 1 b und c stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter entsprechender Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beschluß der Beklagten über die Nichtzulassung des Klägers zur Übernahme einer Stammeinlage von 1.000,00 € bei der Kapitalerhöhung im Anschluß an die vereinfachte Herabsetzung auf Null stehe einem unzulässigen partiellen Bezugsrechtsausschluß gleich und sei wegen des schwerwiegenden Eingriffs in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte nicht nur anfechtbar, sondern analog § 241 Nr. 3 AktG - als mit dem Wesen der GmbH unvereinbar - nichtig. Auch wenn dem Kläger zunächst das Bezugsrecht für eine seiner ursprünglichen Beteiligung entsprechenden Einlage am neu gebildeten Stammkapital eingeräumt worden sei, so sei er zu einer Übernahme in diesem Umfang nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr sei gerade bei der vorliegenden besonderen, mit einer vorangegangenen vereinfachten Kapitalherabsetzung auf Null verbundenen Kapitalerhöhung die - von ihm vorgenommene - partielle Bezugsrechtsausübung zulässig. Deren Ablehnung durch die Beklagte sei rechtsmißbräuchlich, da sie faktisch zu einem Ausschluß des Klägers aus der Gesellschaft führe. Infolgedessen sei auch der Satzungsänderungsbeschluß über die Aufteilung des Stammkapitals insoweit nichtig, als der Kläger nicht mit 1.000,00 € am Gesellschaftsvermögen beteiligt werde. Auch wenn der Kläger die Klage als Anfechtungsklage erhoben habe und eine solche analog § 246 Abs. 1 AktG verfristet wäre, stehe dies der Nichtigkeitsfeststellung entsprechend § 249 AktG nicht entgegen, weil das Gericht den angegriffenen Beschluß anhand des Klägervortrags auch auf Nichtigkeitsgründe unabhängig davon zu überprüfen habe, ob der Kläger diese unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit vorgebracht habe.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die Nichtzulassung des Klägers zur Übernahme eines neuen Geschäftsanteils von 1.000,00 € ist - selbst wenn darin ein Gesetzesverstoß wegen Verletzung einer der Gesellschaftermehrheit gegenüber dem Kläger als Minderheitsgesellschafter etwa bestehenden Treupflicht im Hinblick auf die Ausgestaltung des Bezugsrechts liegen sollte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht analog § 241 Nr. 3 AktG nichtig, sondern allenfalls wegen Gesetzesverstoßes entsprechend § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar; gleiches gilt für den Folgebeschluß über die Satzungsänderung hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse. Danach ist die vom Kläger erhobene Klage als Anfechtungsklage - wovon das Berufungsgericht insoweit zu Recht ausgegangen ist - mit den entsprechenden Hauptanträgen zu 1 b und 1 c jedenfalls analog § 246 Abs. 1 AktG verfristet und damit als unbegründet abzuweisen.

1. Eine mit der Nichtigkeitsklage angreifbare Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Ablehnung der Übernahme eines Gesellschaftsanteils von 1.000,00 € durch den Kläger ergibt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daraus, daß diese Verweigerung einem gesetzwidrigen partiellen Bezugsrechtsausschluß gleichsteht.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt von einer rechtswidrigen partiellen Bezugsrechtsverweigerung auszugehen ist. Das Bezugsrecht aus der Kapitalerhöhung richtet sich auch bei der GmbH - unabhängig von der Streitfrage, ob es ein (ungeschriebenes) gesetzliches Recht analog § 186 AktG darstellt oder auf dem (freilich inhaltlich gebundenen) Zulassungsbeschluß nach § 55 Abs. 2 GmbHG beruht (vgl. zum Meinungsstand: Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 39 ff. mit umfangreichen Nachw.) - nach der Beteiligung des Gesellschafters am ursprünglichen Kapital; dies gilt auch bei der Erhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung. Ein solches gesetzeskonformes Bezugsrecht ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anläßlich der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung auf 500.000,00 € entsprechend Nr. II der Tischvorlage im Rahmen der Bildung der drei neuen Geschäftsanteile in Höhe von 30.750,00 € eingeräumt worden; dadurch wurde auch ihm die Möglichkeit des "Verbleibs" in der Gesellschaft eröffnet. Zu mehr oder zu weniger war die Beklagte bzw. waren die Mitgesellschafter von Gesetzes wegen jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, also im Ansatz auch nicht zur Ermöglichung der Übernahme einer anderen, die Beteiligungsverhältnisse verändernden "Kleinstbeteiligung". Soweit das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom (II ZR 126/98, BGHZ 142, 167 - Hilgers) und auf Stimmen in der Literatur (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 58 a Rdn. 23; ihm offenbar folgend Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 58 a Rdn. 40) meint, die der Gesellschaftermehrheit obliegende Treupflicht gebiete eine Zulassung der partiellen Ausübung des Bezugsrechts oder zumindest eine Gestaltung und Bemessung der Kapitalerhöhung in der Weise, daß die Minderheit die größtmögliche Chance der Beteiligung - etwa zu einem Mindestbetrag des Geschäftsanteils von 50,00 € (vgl. § 58 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG) - habe, beruht dies auf einer den Besonderheiten einer personalistisch strukturierten GmbH, wie sie hier besteht, nicht hinreichend Rechnung tragenden Übertragung aktienrechtlicher Grundsätze auf das GmbH-Recht. Die Situation in einer Aktiengesellschaft, bei der durch die Form der Ausgestaltung der Stückelung der Aktien anläßlich der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung eine große Anzahl von Kleinaktionären aus der Gesellschaft ohne einen - nicht zumutbaren oder sogar nicht möglichen - Zukauf von Bezugsrechten ausscheiden müßte, ist auf die personalistisch strukturierte GmbH zumindest nicht ohne weiteres übertragbar; bei einer solchen GmbH ist vielmehr grundsätzlich auf ein Bestehenbleiben der bisherigen Beteiligungsverhältnisse bei der Kapitalerhöhung gerade auch im Verfahren nach § 58 a Abs. 4 GmbHG Bedacht zu nehmen; zudem stehen - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht etwa diverse Anteile nach Wahl eines jeden Gesellschafters zur Übernahme bei der Kapitalerhöhung zur Verfügung, sondern jeder Gesellschafter darf gemäß § 55 Abs. 4 GmbHG wie bei der Gründung (§ 5 Abs. 2 GmbHG) nicht mehrere Stammeinlagen, sondern nur eine - bei der regulären Kapitalerhöhung eine weitere - übernehmen. Bestehen danach schon im Ansatz Bedenken gegen eine undifferenzierte Übernahme aktienrechtlicher Grundsätze, so ist hier die Fallkonstellation insoweit anders, als der Kläger - aus im übrigen nicht näher dargelegten Gründen - eine Beteiligung am bisherigen Umfang nicht übernehmen, sondern sich statt dessen lediglich mit einer "Kleinstbeteiligung" von 0,2 % an der gebotenen Sanierung der Beklagten beteiligen wollte. Das wirft die Frage auf, ob unter diesen Umständen die Verweigerung der Zulassung des Klägers zur Übernahme einer ihm passenden Kleinstbeteiligung abweichend von seiner bisherigen Beteiligungsquote treuwidrig ist oder ob - was vom Berufungsgericht nicht geprüft worden ist - nicht eher die vom Kläger beabsichtigte Teilausübung seines Bezugsrechts unter Treupflichtaspekten zumindest der Rechtfertigung bedürfte.

b) Diese Fragen bedürfen hier keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn sogar ein rechtswidriger vollständiger Bezugsrechtsausschluß anläßlich einer Kapitalerhöhung hat nur die Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen Gesetzesverletzung i.S. von § 243 Abs. 1 AktG zur Folge (vgl. zum Aktienrecht: arg. e § 255 Abs. 2 AktG; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 186 Rdn. 39 e, § 243 Rdn. 24 m.w.Nachw.; vgl. zum GmbH-Recht: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 55 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Für die besondere Konstellation der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null gilt - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, BGHZ 142, 167, 169 - Hilgers - zum Aktienrecht) - auch bei einem durch treupflichtwidrige Ausgestaltung des Bezugsrechts bedingten Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht des betreffenden Gesellschafters nichts anderes. Die Einhaltung der Treupflicht gehört nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des Aktien- und GmbH-Rechts; ihre Verletzung führt daher - selbst bei gravierenden Eingriffen in die Rechtsstellung des betreffenden Gesellschafters - regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses (vgl. BGHZ 132, 84, 93 f. m.w.Nachw.; vgl. zur Auflösung: BGHZ 76, 352, 355; 103, 184, 193). Eine davon abweichende Entscheidung ist für den vorliegenden Fall, daß die Gesellschaftermehrheit im Anschluß an ein gesetzeskonform ausgestaltetes, aber vom Kläger abgelehntes Bezugsrecht nicht bereit ist, diesem durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse die von ihm gewünschte Kleinstbeteiligung (0,2% des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen, nicht veranlaßt.

2. Der mit dem Klageantrag zu 1 c angegriffene Beschluß über die Änderung des § 3 der Satzung der Beklagten hinsichtlich der Aufteilung des erhöhten Stammkapitals unter den - nach Ablehnung einer Beteiligung des Klägers mit 1.000,00 € - verbleibenden Mitgesellschaftern ist als "deklaratorischer" Folgebeschluß ebenfalls nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.

3. Als Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG ist die Klage des Klägers - wovon schon das Oberlandesgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist und was der Senat selbst feststellen kann - mit den beiden Hauptanträgen 1 b und 1 c verfristet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG und damit unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß die Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab gilt. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (vgl. BGHZ 137, 378, 386; vgl. auch Sen.Urt. v. - II ZR 153/03, Umdr. S. 9 f., z.V.b. - jeweils m.w.Nachw.). Der einmonatige Regelzeitraum des § 246 Abs. 1 AktG seit der Beschlußfassung am war bei Einreichung der Klage erst am bereits überschritten, ohne daß nach der Senatsrechtsprechung zwingende Rechtfertigungsgründe für diese Verspätung ersichtlich wären. Die vom Kläger vorgebrachte Tatsache, daß die Gesellschafterversammlung einige Zeit vor Weihnachten stattgefunden hat, rechtfertigt die Regelfristüberschreitung ebensowenig wie der Umstand, daß angeblich eine Sachbesprechung des Klägers mit seinem damaligen Anwalt und späteren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt M., erst Anfang Januar 2002 bzw. nach Erhalt des notariellen Protokolls der Gesellschafterversammlung stattgefunden hat. Rechtsanwalt M., der den Kläger in der Gesellschafterversammlung vertreten hat, war genauestens über die Vorgänge informiert. Er hat bereits auf der Gesellschafterversammlung selbst Anfechtungsklage angekündigt; die Verhandlungsniederschrift wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen sowie dem Notar jeweils eigenhändig unterschrieben. Danach hätte die Anfechtungsklage bei der dem Kläger im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung innerhalb der Regelfrist des § 246 AktG erhoben werden können und müssen. Inwiefern, wie der Kläger vorträgt, vor Einreichung der Klage in bezug auf die Streitgegenstände bilanzielle Fragen zu klären gewesen wären, insoweit das Prozeßrisiko mit einem Wirtschaftsprüfer hätte erörtert werden müssen und dies erst unter dem hätte geschehen können, hat der Kläger trotz des erheblichen Bestreitens der Beklagten nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt.

III. Auch über den Hilfsantrag (Antrag 2) zum Hauptbegehren 1 b der Klage, den das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht beschieden hat, hatte der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dieses Hilfsbegehren auf Annahme des Angebots des Klägers, vom neu gebildeten Stammkapital von 500.000,00 € einen Anteil von 1.000,00 € zu übernehmen, ist bereits deshalb unbegründet, weil mit der Abweisung des vorrangig beschiedenen Hauptantrags 1 b feststeht, daß der Beschluß über die Nichtzulassung des Klägers zu der begehrten Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € bestandskräftig geworden ist. Es kommt deswegen nicht entscheidend darauf an, daß der Kläger bislang kein - annahmefähiges - förmlich wirksames Übernahmeangebot i.S. des § 55 Abs. 1 GmbHG abgegeben hat; Rechtsanwalt M., der den Kläger in der Gesellschafterversammlung vertrat, hatte ausweislich seiner eigenen, im Versammlungsprotokoll festgehaltenen Erklärung nur eine - insoweit unzureichende - privatschriftliche, nicht notariell beglaubigte Vollmacht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 1241 Nr. 23
DB 2005 S. 1267 Nr. 23
DNotZ 2005 S. 862 Nr. 11
DStR 2005 S. 975 Nr. 23
GmbH-StB 2005 S. 229 Nr. 8
SJ 2005 S. 47 Nr. 16
HAAAB-97752

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja