Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom u.a. als Gesamtschuldner zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom , am selben Tage - einem Montag - bei dem Oberlandesgericht eingegangen, haben die Beklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis vom haben die Beklagten am einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt.
Zur Begründung ihres Gesuchs haben die Beklagten ausgeführt: Das Urteil des Landgerichts sei am im Büro ihres einige Tage orts- und urlaubsabwesenden Bevollmächtigten eingegangen. Da die Rückkehr ihres Bevollmächtigten für den erwartet worden sei, habe die Kanzleiangestellte S. für ihn das Urteil nebst dem - von ihr auf das Datum des vorverfügten - Empfangsbekenntnis bereitgelegt. Aus dringenden Termingründen habe ihr Bevollmächtigter bereits am seine Kanzlei aufgesucht, dabei das Urteil zur Kenntnis genommen und das von ihm auf den korrigierte Empfangsbekenntnis unterzeichnet. Bei Rücksendung des Empfangsbekenntnisses an das Landgericht habe die Angestellte S. versäumt, die in der Handakte und dem Fristenkalender unter dem vermerkte Berufungsbegründungsfrist mit dem Zustellungsdatum abzugleichen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangen und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung wirft entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auf, sondern steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
1. Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn neben dem Zustellungsdatum auch die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakte sichergestellt ist. Ohne diese Vorkehrungen erhöht sich die Gefahr, daß die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Entschließt sich der Rechtsanwalt gleichwohl, das Empfangsbekenntnis vor vollständiger Fristensicherung zurückzugeben, so muß er, falls er nicht selbst unverzüglich die Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen sicherstellen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht mehr verlassen (, NJW 2003, 1528 f.; , NJW 2002, 3782; , NJW 1996, 1900 f.; , VersR 1992, 1536).
2. Diesen Anforderungen ist der Bevollmächtigte der Beklagten nicht gerecht geworden. Er hat das unter dem Datum des vorverfügte Empfangsbekenntnis auf den korrigiert, dabei aber nicht sichergestellt, daß das geänderte Zustellungsdatum auch im Fristenkalender und der Handakte vermerkt wurde.
Fundstelle(n):
ZAAAB-97678
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein