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BAG 01.10.1997 5 AZR 685/96

Mutterschutzgesetz; | Nachweis der Voraussetzungen für die Zahlung von Mutterschutzlohn

Haben Beschwerden einer Schwangeren keinen Krankheitswert oder führen sie nicht zur Arbeitsunfähigkeit, sind aber gleichwohl Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet und spricht der Arzt deswegen ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG aus, so hat die Schwangere einen nicht auf 6 Wochen beschränkten Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG. Im Normalfall führt die Schwangere den Beweis für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Angaben über den Gesundheitszustand und den Verlauf der Schwangerschaft braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten. Wohl aber haben die Schwangere oder ihr Arzt auf Anfrage den Umfang des Beschäftigungsverbotes zu präzisieren. Die ärztliche Bescheinigung hat einen ho...

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