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Zivilrecht; | Unwirksamkeit hoher Vertragsstrafe in AGB
Wird einem Vertragshändler im Händlervertrag untersagt, nach Vertragsbeendigung Namen und Markenzeichen seines Vertragspartners weiter zu verwenden, so wird hierdurch eine Unterlassungspflicht begründet mit der Folge, daß eine für den Fall der Zuwiderhandlung ausbedungene Vertragsstrafe auch ohne vorherige Inverzugsetzung des Händlers verwirkt ist. Daß der Händler zur Erfüllung seiner Pflicht eine positive Handlung (Demontage von Schildern o. ä.) vornehmen muß, steht dem nicht entgegen. Es verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, wenn in dem Händlervertrag bestimmt wird, daß der Vertragshändler für jeden Tag, an dem nach Beendigung des Vertrags noch Markenzeichen seines früheren Vertragspartners an dem Betriebsgebäude des Händlers angebracht sind, eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn es an einer Begr...