BGH Beschluss v. - II ZB 22/02

Leitsatz

[1] Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat insbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsorge dafür zu treffen, daß diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO fällt daher nicht an.

Gesetze: BRAGO § 6 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät betreiben, haben die Beklagte auf Zahlung von Gebühren für steuerberatende Tätigkeiten in Anspruch genommen. Das der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zusätzlich mit einer hilfsweisen erhobenen Widerklage die Kläger sowie die aus den Klägern und weiteren Rechtsanwälten bestehende "L. und Kollegen GbR" gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen. Mit Urteil vom hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom ist dem Antrag der Kläger auf Festsetzung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von 872,39 € stattgegeben worden.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten, die sich gegen die für die Berufung festgesetzte Erhöhungsgebühr in Höhe von 226,32 €, nicht aber gegen den auf die Widerklage entfallenden Erhöhungsbetrag in Höhe von 646,07 € richtete, hat das zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte nunmehr gegen die gesamte für die Berufungsinstanz festgesetzte Erhöhungsgebühr in Höhe von 872,39 €.

II. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg.

1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz für die Widerklage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgesetzten Erhöhungsgebühr in Höhe von 646,07 € ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil diese Festsetzung mangels Anfechtung durch die Beklagte nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht war und deshalb auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann.

2. In Höhe von 226,32 € ist die Rechtsbeschwerde zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 3 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO) und in der Sache begründet.

a) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß auch in der Berufungsinstanz die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angefallen ist. Nach dieser Vorschrift erhöhen sich die Geschäftsgebühr und die Prozeßgebühr in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird.

Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, fällt nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h.M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2000, 851, 852 und NJW-RR 2002, 645, 646; OLG Nürnberg, MDR 1997, 689, 690; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 256; JurBüro 1998, 302 ff. sowie JurBüro 1994, 729; Hans.OLG Hamburg, MDR 1999, 256; im Ergebnis OLG Köln, JurBüro 1994, 94; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. 2002, § 6 Rdn. 15 m.w.N.; Frauenholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. 2000, § 6 Rdn. 13; a.A. KG Berlin, MDR 1999, 1023 m.w. Hinweisen auf die Gegenansicht). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Eine Anwaltssozietät kann ohne weiteres dafür Vorsorge treffen, daß eine so häufig vorkommende Aufgabe wie die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozeßführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Dahinstehen kann, ob demgegenüber bei einer nur aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern bestehenden Sozietät bei Aktivprozessen § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zur Anwendung kommt (bejahend OLG Braunschweig, OLGR 1995, 179 und OLG Schleswig, JurBüro 1994, 731). Die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO scheidet jedenfalls aber dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Sozietät neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch aus Rechtsanwälten besteht. Nicht entscheidend ist, ob eine solche Sozietät Honoraransprüche für rechtsanwaltliche oder für steuerberatende Tätigkeiten geltend macht. Auch in den letztgenannten Fällen besteht für eine Sozietät die Verpflichtung, den für den Mandanten kostengünstigsten Weg zu beschreiten.

b) Ohnedies ist nach der grundlegenden Entscheidung des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) - nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. , NJW 2002, 2958 und Beschl. v. - VIII ZB 69/02, BRAGOReport 2003, 89) - für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozeß einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr.

III. Die Kostenentscheiddung beruht auf §§ 97, 92 ZPO

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2004 S. 875 Nr. 20
JAAAB-97614

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja