BGH Beschluss v. - II ZB 11/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 577 Abs. 4 Satz 1 n. F.; ZPO § 568 Satz 2 n. F.; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 n. F.

Instanzenzug: Brandenburgisches

Gründe

I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. mbH P., hat gegen den Beklagten, einen früheren Gesellschafter der Schuldnerin, am ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin erwirkt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden. Dem Kläger, der seine Anwaltskanzlei im früheren Westteil B. betreibt, war vom Landgericht Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" gewährt worden. Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Prozeß- und Verhandlungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluß vom mit Rücksicht auf den Sitz der A. in P. und damit im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages mit nur jeweils 90 % des verlangten Betrages festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß des Einzelrichters vom zurückgewiesen. Mit seiner - vom Einzelrichter des Beschwerdegerichts zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger den ihm nach seiner Ansicht zustehenden Anspruch auf 100 % der Gebühren weiter.

II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. , ZIP 2003, 1561) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und daher objektiv willkürlich. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Damit hat er eine nicht ihm, sondern allein dem Beschwerdegericht in seiner vollen Besetzung zustehende Entscheidung getroffen. Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. hat der Einzelrichter das Verfahren, wenn er ihm grundsätzliche Bedeutung zumißt, dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Da der Begriff der Grundsätzlichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im weitesten Sinne zu verstehen ist und die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfaßt (BGH aaO; , NJW 2003, 3712; Sen.Beschl. v. - II ZB 14/02, BGH-Report 2004, 329), fehlte dem Einzelrichter die Kompetenz für seine Zulassungsentscheidung.

Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F. ist der angefochtene Beschluß daher aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts zur Entscheidung über die Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. zurückzuverweisen.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. Gebrauch.

Fundstelle(n):
EAAAB-97565

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein