BGH Beschluss v. - II ZA 15/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1; BGB § 826

Instanzenzug: LG Tübingen 7 O 305/03 vom OLG Stuttgart 9 U 108/05 vom

Gründe

1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist folglich nicht mehr statthaft, wie der Bundesgerichtshof unter gleichzeitiger Darlegung der allein in Betracht kommenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten entschieden hat (BGHZ 150, 133). Dies gilt auch, sofern sich eine außerordentliche Beschwerde gegen eine - nach der im Übrigen im vorliegenden Fall, weil die Haftung des Beklagten jedenfalls nach § 826 BGB begründet war, verfehlten Einschätzung des Beschwerdeführers - greifbar gesetzwidrige Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (, NJW 2003, 3137 f. unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die außerordentliche Beschwerde auch vor der Reform des Zivilprozessrechts hätte verworfen werden müssen, weil keine Rede davon sein kann, dass die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Sen.Beschl. v. - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. - II ZB 21/99, WM 2000, 2317).

2. Da dem Rechtsmittel des Beklagten nach den vorstehenden Erwägungen keine Erfolgsaussichten beigemessen werden können, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Fundstelle(n):
HAAAB-97551

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein