BGH Beschluss v. - II ZA 1/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: LG München I 18 O 19755/02 vom OLG München 9 W 2476/03 vom

Gründe

I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom ein Gesuch des - anwaltlich nicht vertretenen - Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine dagegen vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung vom hat das Oberlandesgericht am zurückgewiesen. Mit seinem an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für den Antrag, gegen den "die Rechtsbeschwerde zuzulassen".

II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Der vom Antragsteller mit seinem Gesuch beabsichtigte Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist als Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil dieses Gericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO); hierüber ist der Antragsteller bereits in dem von ihm bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht angestrengten Verfahren auf Bestimmung des Bundesgerichtshofs als für die Zulassung seiner beabsichtigten Rechtsbeschwerde zuständiges Gericht durch Verfügung des dortigen Berichterstatters vom ausführlich hingewiesen worden. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen nicht eröffnet.

Fundstelle(n):
QAAAB-97548

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein