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Keine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG bei von Beginn an nicht gewerblichen Einkünften
Tatbestandlich schließt § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG – eine Korrekturnorm sui generis – an den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG abgezogenen Betrag an. Diese Korrektur erfolgt aber nicht „reflexartig” in allen Fällen, in denen ein Abzugsbetrag nach Satz 1 in Ansatz gebracht worden ist und später positive Einkünfte erzielt werden. Denn das Gesetz nennt in Satz 3 unmissverständlich (positive) „Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit” als tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die Hinzurechnung. Sind mithin in der irrigen Annahme, es lägen gewerbliche Einkünfte vor (hier: tatsächlich lagen solche aus VuV vor), Verlustabzugsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG in Ansatz gebracht worden, so kann mangels gewerblicher Einkünfte später eine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG nicht stattfinden. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG lässt sich in solchen Fällen auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben ...