Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zulage beim geförderten Unternehmen
Investitionszulagen sind anders als Investitionszuschüsse echte Subventionen und stellen handelsrechtlich einen betrieblichen Ertrag dar; zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung ist wegen der Steuerfreiheit der Investitionszulage der handelsrechtliche Jahresüberschuss um den entsprechenden Betrag zu kürzen. Es ist daher für das mit der Zulage geförderte Unternehmen nicht zulässig, wegen der erhaltenen Investitionszulage in der Bilanz einen Sonderposten mit Rücklagelageanteil oder einen besonderen Passivposten zu bilden und diesen Posten in der Folgezeit entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter steuerneutral aufzulösen bzw. abzuschreiben.