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Verjährung von Regressansprüchen gegen Steuerberater
Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage
Mit Wirkung vom ist die Verjährungsvorschrift des § 68 a. F. StBerG aufgehoben worden. Die Verjährung von Haftpflichtansprüchen gegen Steuerberater richtet sich jetzt nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften gemäß §§ 194 ff. BGB; dies bedeutet eine Risikoerhöhung zu Lasten des Steuerberaters. Aufgrund der Überleitungsvorschriften sind daneben weiterhin das „alte” Verjährungsrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung zu beachten.
I. Alte und neue Gesetzeslage zur Verjährung
§ 68 a. F. StBerG sah eine dreijährige Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater vor. Verjährungsbeginn war der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist jetzt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB gelten kenntnisunabhängige Verjährungsfristen von 10 Jahren ab Schadensentstehung (s. u. II). bzw. 30 Jahren nach der die Schadensersatzpflicht auslösenden Handlung bzw. der entsprechenden Pflichtverletzung.