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NWB Nr. 37 vom Seite 3082

Fortentwicklung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer – Entwurf des Berufsaufsichtsreformgesetzes

Im August 2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Berufsaufsichtsreformgesetzes beschlossen. Die 7. WPO-Novelle, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, soll in Kürze den Bundestag passieren und noch im Dezember dieses Jahrs in Kraft treten. In ihrem Mittelpunkt steht die Erweiterung der Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse der Wirtschaftsprüferkammer. Hiervon verspricht sich die Bundesregierung die Anerkennung der Wirtschaftsprüferkammer als gleichwertiges Aufsichtsorgan durch das US-amerikanische „Public Company Accounting Oversight Board” (PCAOB).

§ 62 Abs. 1 WPO-E verpflichtet Wirtschaftsprüfer, in Aufsichts- und Beschwerdesachen auf Verlangen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, Auskünfte zu erteilen und/oder ihre Handakten oder sonstige Unterlagen vorzulegen. Gem. § 62 Abs. 2 und Abs. 3 WPO-E brauchen Wirtschaftsprüfer keine Auskünfte zu erteilen oder Prüfungsunterlagen vorzulegen, wenn sie sich dadurch der Verfolgung wegen einer Straftat, Ordnungswidrig- S. 3083keit oder Berufspflichtverletzung aussetzen würden. Ihre gesetzliche Verschwiegenheitspflicht befreit sie hingegen, anders als nach geltendem Recht, nicht von ihr...

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