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Einkommensteuer | Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erfordert formal wirksame Einkommensteuererklärung
Wie der NWB BAAAB-97258 entschieden hat, ist eine Einkommensteuererklärung auch dann „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck” abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht. Im konkreten Fall war die Einkommensteuererklärung „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck” abgegeben worden. Der vom Steuerpflichtigen verwendete Ausdruck der Seite 1 des Mantelbogens und die Kopien der Seiten 2 bis 4 des Mantelbogens stimmten mit den amtlichen Vordrucken inhaltlich überein. Die Steuererklärung war auch nicht deshalb unwirksam, weil der Steuerpflichtige für die Anlage N und die Anlage Kinder Kopien der amtlichen Vordrucke eines Bundeslands verwendet hatte, zu dessen Verwaltung das bekl...