a) Erhalten die Beteiligten eines Streitfalls in einer Fernsehsendung die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, und versuchen die Reporter der Fernsehanstalt - ohne auf die rechtlichen Probleme des Falles näher einzugehen - durch die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, liegt keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.
b) In dem Titel "Bürgeranwalt" einer Fernsehsendung und der Bezeichnung "Bürgeranwalt-Reporter" für die Reporter dieser Sendung liegt keine Ankündigung einer Rechtsbesorgung.