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Gewerbesteuer; | verzinsliche Beitragsdepots von Lebensversicherungen sind keine Dauerschulden (§§ 8, 12 GewStG)
Verzinsliche Vorauszahlungen von Versicherungsprämien für Lebensversicherungsverträge, die von den Lebensversicherungsunternehmen auf sog. Beitragsdepots für die Versicherungsnehmer gehalten werden, sind keine Dauerschulden und die darauf gezahlten Zinsen sind keine Dauerschuldzinsen i. S. des GewStG (). Der gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung des Beitragsdepots als Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs widerspricht nicht die Rspr. zum Vorliegen von Dauerschulden bei Versicherungsunternehmen. Auch versicherungstechnisch gebotene Rückstellungen, sofern sie mit Werten des Deckungsstocks i. S. von § 66 VAG belegt sind, haben keinen Dauerschuldcharakter, weil der Deckungsstock gebundenes Sondervermögen der Versicherungsunternehmen darstellt. Mithin ist eine durc...