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Einkommensteuer; | Einkunftsart bei Pflegetätigkeit (§ 18 Abs.1 Nr. 1 Satz 3 EStG)
Überläßt ein Krankenpfleger, der häusliche ambulante Pflegedienste anbietet, die Pflege des einzelnen Patienten angesichts des Umfangs der zu erbringenden Pflegeleistungen weitgehend seinen Mitarbeitern und beschränkt sich seine eigene Tätigkeit auf die Vertretung in Urlaubsfällen und Krankheitsfällen, so wird er i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht eigenverantwortlich tätig (). Im entschiedenen Fall beschäftigte ein selbständiger Krankenpfleger drei examinierte Krankenschwestern - zwei davon als Aushilfskräfte -, eine examinierte Altenpflegerin sowie vier Krankenpflegehelferinnen, was die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit ausschloß. Unter ,,Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte'' ist eine Tätigkeit zu verstehen, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in T...BStBl II 732