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Anwaltsrecht; | Werberundschreiben von Rechtsanwälten (§ 43b BRAO)
Rechtsanwälten ist es nicht verwehrt, durch Rundschreiben auf die von ihnen angebotene fachkundige Rechtsberatung hinzuweisen und den Empfängern bei Interesse nähere Informationen anzubieten. Aus § 43b BRAO kann ein generelles Verbot, unaufgefordert durch Serienrundschreiben an Dritte mit dem Ziel der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses heranzutreten, nicht abgeleitet werden. Dem entspricht auch die neue Berufsordnung für Rechtsanwälte, nach deren § 6 Abs. 2 Serienrundschreiben grundsätzlich zulässig sind (, MDR 1997, 988).