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BFH 02.07.1997 I R 32/95
Verfahrensrecht; | Gesetzeslücke bei klarem Gesetzeswortlaut
Ein eindeutiger Gesetzeswortlaut schließt das Entstehen einer Gesetzeslücke nicht aus. Eine Gesetzeslücke ist in einer Weise zu schließen, wie sie insbes. dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entspricht. Insoweit gelten ähnliche Überlegungen wie bei der Gesetzesauslegung ().