BGH Beschluss v. - I ZB 40/02

Leitsatz

[1] Gegen eine im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

Gesetze: ZPO § 91a; ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: LG Düsseldorf

Gründe

I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht der Antragsgegnerin durch Beschluß vom im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen, daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenn dies innerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor angekündigt wurde, daß bei Zahlung mit Kredit- oder EC-Karte 20 % Rabatt gewährt würden,

und/oder

einen so angekündigten Verkauf durchzuführen.

Nach Widerspruch der Antragsgegnerin haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat daraufhin der Antragsgegnerin durch Beschluß die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weiter. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. , NJW 2002, 3554; Beschl. v. - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v. - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. - I ZB 22/02, WRP 2003, 658, für BGHZ vorgesehen; Beschl. v. - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255, für BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall hier.

2. Gegen die Annahme der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Kosten bestehen bereits im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO Bedenken (vgl. dagegen - jeweils ohne Begründung - Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 25; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdn. 52; vgl. aber auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91a Rdn. 156). Gemäß dieser Vorschrift, die auch im Verfahren auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gilt, ist die Anfechtung der Kostenentscheidung grundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (zu besonders gelagerten Ausnahmefällen vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 681, 682; MünchKomm.ZPO/Wenzel, ZPO-Reform, 2002, § 542 Rdn. 18; Thomas/Putzo aaO § 99 Rdn. 6).

Hinsichtlich der Anfechtung einer nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangenen Kostenentscheidung wird diese Regelung nur insoweit durchbrochen, als gemäß § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet. Es ist zweifelhaft, ob das Gesetz dadurch uneingeschränkt auch die Rechtsbeschwerde eröffnen will (vgl. dazu auch BAG AP Nr. 9 zu § 92 ArbGG mit Anmerkung Tschischgale). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO hat den Zweck zu verhindern, daß das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muß, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. BGHZ 131, 185, 187; Musielak/Wolst aaO § 99 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 99 Rdn. 3). Dies spricht dafür, eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO als unstatthaft anzusehen, soweit eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist.

Da im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr über den Streitgegenstand entschieden wird (vgl. BGHZ 106, 359, 366; , GRUR 1999, 522, 523 = WRP 1999, 544 - Datenbankabgleich), erscheint dieses zudem wenig geeignet, rechtsgrundsätzliche Fragen entscheidungsrelevant zu klären. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; , zitiert nach juris; , EEK I/1219, 1220; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.N.; vgl. dazu auch BSGE 8, 179, 181 f.).

Die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren schon aufgrund dieser Erwägungen unstatthaft ist, kann jedoch aus den nachstehend genannten Gründen letztlich offenbleiben.

3. Die Rechtsbeschwerde ist hier jedenfalls deshalb unstatthaft, weil die angefochtene Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt, ohne daß es darauf ankommt, ob durch Urteil oder Beschluß entschieden worden ist (vgl. BGH WRP 2003, 658 f.). Diese Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegende Gedanke gilt erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO geht.

4. Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein Gebührentatbestand für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a Abs. 1 ZPO vorgesehen ist (Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbestands im Gerichtskostengesetz vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. BGH WRP 2003, 658, 659).

III. Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 2147 Nr. 41
YAAAB-96637

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja