BGH Beschluss v. - I ZB 17/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug: Bundespatentgericht vom

Gründe

I. Die Anmelderin hat mit der am eingereichten Anmeldung die Eintragung des Zeichens

FörderRente

als Wortmarke für die Dienstleistung "Versicherungswesen" beantragt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.

II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, die angemeldete Marke sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Es hat ausgeführt:

Das Wort "Förderrente", von dem die Anmeldemarke nur in der Schreibweise unwesentlich abweiche, sei neben dem Begriff "Riester-Rente" eine der beiden gängigen Sachbezeichnungen für die nach dem Altersvermögensgesetz geförderte Rente. Es sei unzutreffend, daß das Wort "Förderrente" sprachlich zur Bezeichnung einer Rente ungeeignet sei, die nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - selbst gefördert werde, sondern bei der die (privaten) Ansparleistungen staatlich gefördert würden. Bei der Bildung neuer Sachbegriffe neige der Verkehr zu griffigen Bezeichnungen. Bei nicht analysierender Betrachtungsweise entspreche die angemeldete Marke Begriffen wie "Fördergebiet", "Förderland", "Förderklasse", "Förderleistung" oder "Förderkreis", bei denen ebenfalls nicht auf den ersten Blick deutlich werde, wer oder was gefördert werde.

Der Begriff "Förderrente" werde im Verkehr neben dem Wort "Riester-Rente" als eine der beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der geförderten Altersvorsorge umfangreich verwendet, teils synonym mit "Riester-Rente", teils oberbegrifflich. Der Annahme, es handele sich um eine Sachbezeichnung, stehe nicht der Umstand entgegen, daß der Begriff in Angeboten und in der Berichterstattung der Medien häufig erläutert werde. Dies sei bei einem solchen neuen und komplexen Gegenstand selbstverständlich, zumal sich noch keine einheitliche Bezeichnungsweise herausgebildet habe. Nur Sachbegriffe, nicht auch Phantasiebezeichnungen könnten hinsichtlich ihres sachlichen Bedeutungsgehalts erläutert werden.

Das Vorbringen der Anmelderin, daß sie den angemeldeten Begriff bekanntgemacht habe und dieser von Wettbewerbern aufgegriffen worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Maßgebend für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke sei der Zeitpunkt der Eintragung bzw. der Entscheidung über die Eintragung. Sollte der Verkehr den angemeldeten Begriff früher nur als Hinweis auf die Anmelderin oder mit ihr in Lizenzverbund stehende Unternehmen aufgefaßt haben, so sprächen die ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkte nunmehr für das Gegenteil.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weise im übrigen auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da sie nur den wirtschaftlichen Gegenstand beschreibe, auf den die angemeldeten Versicherungsleistungen gerichtet seien. Die Großschreibung eines Buchstabens betone als werbeübliche Schreibweise nur den Charakter der Marke als einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbezeichnung.

III. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, weil die Anmelderin im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel konkret rügt (vgl. , GRUR 2003, 901, 902 = WRP 2003, 1233 - MAZ).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die gerügten Verfahrensmängel nicht gegeben sind.

a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).

Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen, wonach die Anmelderin die angemeldete Marke "FörderRente" in einer beispiellosen Werbekampagne in Deutschland flächendeckend bekanntgemacht und im Verkehr durchgesetzt habe (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Diese Rüge greift nicht durch. Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen der Anmelderin nicht nur in seinen Entscheidungsgründen angeführt, sondern auch abgewogen. Es hat die Richtigkeit der Behauptung der Anmelderin als nicht entscheidungserheblich offengelassen, weil die angemeldete Marke jedenfalls nunmehr eine reine Sachbezeichnung sei.

b) Die Rüge der Anmelderin, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift ebenfalls nicht durch.

aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Bundespatentgericht habe bei der Begründung seiner Beschwerdeentscheidung das Vorbringen der Anmelderin zur Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke übergangen. Das trifft jedoch, wie vorstehend dargelegt ist, nicht zu.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Begründung der Beschwerdeentscheidung zum Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht unverständlich oder widersprüchlich. Die Feststellung des Bundespatentgerichts, bei der Bezeichnung der nach dem Altersvermögensgesetz geförderten Altersvorsorge habe sich noch keine einheitliche Terminologie herausgebildet, steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung, daß der Begriff "Förderrente" im Verkehr neben "Riester-Rente" als eine der beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der Altersvorsorge umfangreich verwendet werde. Sachbezeichnungen werden vielfach auch in Abwandlungen verwendet. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht seine Feststellung, es gebe noch keine einheitliche Terminologie, damit begründet, daß sich neben dem Begriff "Förderrente" teilweise auch Mischbegriffe wie "Förder-(Riester)Rente" oder "Riester-Förderrente" fänden.

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Ausführungen, mit denen das Bundespatentgericht dargelegt hat, daß der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), nicht widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar.

Das Bundespatentgericht hat zwar festgestellt, daß es neben dem gängigen Sachbegriff "Förderrente" auch andere Sachbezeichnungen für diese Art der staatlich geförderten Altersvorsorge gebe. Dies steht aber nicht in Widerspruch zu der Feststellung, das Wort "Förderrente" sei neben "Riester-Rente" eine der beiden gängigen Sachbezeichnungen. Für ein und dieselbe Sache können im Verkehr ohne weiteres verschiedene Sachbezeichnungen benutzt werden.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).

Fundstelle(n):
GAAAB-96536

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